Nicht rückwirkend

Arbeitszimmer im Haus - Absetzbarkeit beachten

STUTTGART (mwo). Der steuerliche Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer greift nicht rückwirkend für ein bereits mit bestandskräftigem Bescheid abgeschlossenes Steuerjahr.

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Die gesetzliche Rückwirkung von 2007 an ist bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden schlicht nicht anwendbar, heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart.

Az.: 3 K 149/12

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