Arbeitszimmer ist für Ärzte kaum absetzbar

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KÖLN (juk). Niedergelassene Ärzte, die Verwaltungsarbeiten für ihre Praxis zu Hause erledigen, können beim Fiskus keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln zumindest dann, wenn für diese daheim erbrachten Tätigkeiten in der Praxis Räume zur Verfügung stehen.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt einem Arzt nicht gestattet, sein häusliches Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben abzusetzen. Der Grund: Ein Betriebsprüfer hatte festgestellt, dass alle Behandlungszimmer in der Praxis auch mit Schreibtischen, Schränken und Computern ausgestattet waren. Die Räume, so das Argument, konnten also nach den Sprechstunden und am Wochenende für die Verwaltungsarbeiten genutzt werden. Der Arzt war demnach überhaupt nicht auf ein Arbeitszimmer daheim angewiesen.

Das Finanzgericht Köln bestätigte nach Informationen des Deutschen Unternehmenssteuer Verbands die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Der Mediziner könne die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur geltend machen, wenn ihm für die berufliche Tätigkeit, die er dort ausübe, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben, da die Behandlungszimmer für die Erledigung der Büroarbeiten geeignet seien.

Az.: 10 K 681/06

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