Arzt kann sich nicht in Praxis einklagen

Weil in einer Gemeinschaftspraxis eine Zulassung frei wurde, sah ein Arzt seine Chance gekommen: Er wollte den Arztsitz - gegen den Willen der anderen Ärzte in der Praxis. Er zog bis vor das Bundessozialgericht - und ist dort gescheitert.

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Richterspruch: Keine Chance auf Arztsitz gegen den Willen der Partnerärzte.

Richterspruch: Keine Chance auf Arztsitz gegen den Willen der Partnerärzte.

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KASSEL (mwo). Bei der Entscheidung über die Nachfolge in einer Gemeinschaftspraxis kommt es vorrangig auf den Wunsch des oder der verbliebenen Ärzte an.

Dabei spielt es keine Rolle, wenn der ausgeschiedene Arzt nicht selbstständig, sondern als Angestellter tätig war, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.

Im Streitfall hatte ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis in Niedersachsen auf seine Zulassung verzichtet.

Bei ihrer Entscheidung über den Nachfolger folgten die Zulassungsgremien dem Wunsch des verbliebenen Kollegen.

Entscheidung der verbliebenen Ärzte zählt

Ein weiterer Arzt klagte, dass er die Zulassung hätte bekommen müssen. Die gesetzliche Vorschrift, wonach der verbliebene Arzt maßgeblich mitentscheiden kann, greife hier nicht. Denn der ausgeschiedene Arzt sei nicht als Partner, sondern als Angestellter tätig gewesen.

Doch darauf kommt es nicht an, urteilte nun das BSG. Laut Gesetz komme dem Wunsch des oder der verbliebenen Ärzte ein "ausschlaggebendes Gewicht" zu.

Allein entscheidend sei dabei, "ob der Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis erteilt hatte".

Im Interesse einer raschen Entscheidung sei "dieser Status im Nachbesetzungsverfahren nicht erneut zu überprüfen".

Az.: B 6 KA 13/11

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