Arzt verschweigt Straftat – Kündigung rechtens

Verheimlicht ein Arzt bei seiner Einstellung Verurteilungen, darf ihm fristlos gekündigt werden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht im Fall eines leitenden Chefarztes jetzt entschieden.

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Den blauen Brief gab es für den damaligen Chefarzt zurecht, urteilten die Richter.

Den blauen Brief gab es für den damaligen Chefarzt zurecht, urteilten die Richter.

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FRANKFURT/MAIN (mwo). Ein Arzt, der bei seiner Einstellung Verurteilungen mit medizinischem Hintergrund verschweigt, muss mit seiner fristlosen Kündigung rechnen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte mit einem Urteil die Kündigung eines Chefarztes, der ein Verfahren und eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verheimlicht hatte.

Der Mediziner war seit November 2009 leitender Chefarzt der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe einer Klinik im Raum Darmstadt.

Vor seiner Einstellung hatte er eine Erklärung unterschrieben, wonach er bislang weder gerichtlich noch disziplinarisch belangt worden war und dass auch keine Verfahren anhängig sind. Zudem verpflichtete er sich, den Arbeitgeber über neue Verfahren zu informieren.

Tatsächlich war aber 2002 gegen ihn eine Strafanzeige erstattet und 2006 Anklage wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen erhoben worden. Dem Arzt wurde vorgeworfen, einen Kaiserschnitt zu spät eingeleitet zu haben.

Klinikleitung las von dem Urteil in der Zeitung

Das Amtsgericht wartete zunächst das Zivilverfahren ab, in dem der Beklagte zu einer Schmerzensgeldzahlung von 15.000 Euro verurteilt wurde. 2010 verurteilte ihn dann das Amtsgericht wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 13.500 Euro.

Die Klinikleitung las in der Zeitung von dem Urteil. Sie suspendierte den Chefarzt sofort vom Dienst und kündigte wenige Tage später fristlos. Dies hat das LAG nun bestätigt.

Zur Begründung erklärten die Richter, der gute Leumund ihrer Beschäftigten sei für die Klinik besonders wichtig. Das gelte allemal für Chefärzte, die "eine herausragende Bedeutung für die Entwicklung und den Ruf der Kliniken" hätten.

Das Argument des Arztes, es habe sich um eine "alte Angelegenheit" gehandelt, ließ das LAG nicht gelten. Ein Arzt, der ein "in ähnlicher Funktion begangenes Tötungsdelikt" verschweige, sei für die Klinik nicht mehr tragbar. Das "unabdingbare Vertrauensverhältnis" sei zerstört und könne kaum wieder hergestellt werden.

Az.: 7 Sa 524/11

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