Auch bei doppelter Zulassung nur ein Versorgungsauftrag

Das Bundessozialgericht stellt klar: Ärzte können ihren Versorgungsauftrag nicht vermehren.

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KASSEL (mwo). Ärzte mit doppelter Zulassung dürfen nicht an zwei verschiedenen Orten jeweils einen vollen Versorgungsauftrag wahrnehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Augenärztin und Neurologin entschieden.

Die Klägerin war zunächst als Augenärztin und danach als Augenärztin und Neurologin in Hessen niedergelassen. 2007 beantragte sie, ihren Vertragsarztsitz für den Bereich Neurologie in einen anderen Ort zu verlegen, um dort mit einem weiteren vollem Versorgungsauftrag in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten zu können.

Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten dies ab, und auch die Klage der Ärztin vor dem Sozial- sowie dem Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Schließlich seien ihr nicht zwei volle Versorgungsaufträge zuerkannt worden, sondern nur einer, argumentierte das Landessozialgericht.

Mit seinem kürzlich zugestellten Beschluss schloss sich dem nun auch das BSG an; es wies daher die Beschwerde gegen das LSG-Urteil ab. Zwar habe der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Vertragsärzte inzwischen deutlich erweitert.

So könne der Vertragsarztsitz verlegt und ein Versorgungsauftrag auf einen halben Versorgungsauftrag reduziert werden. Zweigpraxen erlaubten auch die Tätigkeit an verschiedenen Standorten. Auch habe das BSG entschieden, dass ein für zwei Fachgebiete zugelassener Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete beschränken darf.

"Diese Flexibilisierungsoptionen", fährt der BSG-Vertragsarztsenat fort, "ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist." Bei einer Sitzverlegung sehe die Zulassungsverordnung vor, dass "der gesamte Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt wird".

Und bei der Gründung von Zweigpraxen gehe die Zulassungsverordnung davon aus, dass "zugleich die Tätigkeit in der Stammpraxis reduziert wird". Das Ansinnen der Augenärztin und Neurologin, zwei Sitze mit jeweils vollem Versorgungsauftrag zu erlangen, weiche davon deutlich ab. Eine solche "Vermehrung der Versorgungsaufträge" sei nicht vorgesehen und mit der Bedarfsplanung unvereinbar.

Der Grundsatz, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz und nur ein - voller oder hälftiger - Versorgungsauftrag zugeordnet ist, sei niemals aufgegeben worden, so das BSG. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt und wiege nicht so schwer, dass das Grundgesetz verletzt sei.

Az.: B 6 KA 44/10 B

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