Auch die Brille auf der Nase ist zu verzollen

DÜSSELDORF (mwo). Auch die Brille auf der Nase ist gegebenenfalls zu verzollen. Wer das vergisst, muss zusätzlich mit einem Strafzuschlag rechnen, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.

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Der Kläger kam im Herbst 2010 von einem Urlaub aus der Türkei zurück und ging am Flughafen durch den Ausgang für zollfreie Waren. Einem Zollbeamten fiel die neue Gleitsichtbrille auf der Nase des Urlaubers auf. So wies er darauf hin, dass Waren ab 430 Euro zu verzollen sind.

Der Urlauber behauptete, die Brille habe nur 410 Euro gekostet, im Rucksack fand der Beamte allerdings die Quittung über 690 Euro. Um dem pauschal festgesetzten Einfuhrzoll von 120,75 Euro und dem Strafzuschlag in gleicher Höhe zu entgehen, verwies der Urlauber auf seine Begleiterin.

Beiden zusammen habe ein doppelter zollfreier Betrag von 860 Euro zugestanden. Zudem habe er sich eine überhöhte Rechnung ausstellen lassen, um diese im Fall eines Haftpflichtschadens der Versicherung vorlegen zu können.

Doch das widersprüchliche und so oder so betrugsbereite Vorbringen des Urlaubers stimmte auch die Richter wenig nachsichtig. Quittung sei Quittung und eine Brille nicht teilbar. Daher könne sie weder auf die Freibeträge zwei gemeinsam Reisender Personen aufgeteilt werden, noch könne man den Freibetrag vor der Berechnung des Zolls abziehen.

Az.: 4 K 120/11 Z

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