BSG-Urteil

Auch ohne Überweisung in die Klinik

Für ihren Anspruch auf Vergütung benötigt eine Klinik nicht unbedingt die Überweisung eines Arztes. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Veröffentlicht:

KASSEL. Gesetzlich Versicherte können auch als "Selbsteinweiser" ins Krankenhaus gehen. Für den Vergütungsanspruch der Klinik ist die Überweisung durch einen Vertragsarzt nicht erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Gegenteilige Regelungen in den zwischen Kassen- und Krankenhausverbänden geschlossenen Verträgen sind danach unwirksam.

Damit sprach das BSG einem psychiatrischen Krankenhaus bei Hannover die in Rechnung gestellte Vergütung von knapp 5600 Euro zu. Es hatte 2011 einen Patienten für mehrere Wochen teilstationär behandelt. Das Klinikum ist für Kassenpatienten zugelassen, und der MDK bestätigte später, dass die Behandlung notwendig, wirtschaftlich und hier zudem auch erfolgreich war.

Die AOK Niedersachsen meinte dennoch, die Behandlung sei unzulässig gewesen, weil der Patient keine Überweisung eines Vertragsarztes hatte. Nach dem Landessicherstellungsvertrag sei dies aber Voraussetzung für die "Notwendigkeit" der Behandlung. Entsprechende Regelungen bestehen auch in den anderen Ländern.

Wie nun das BSG entschied, sind diese unwirksam. Der Vergütungsanspruch ergebe sich "kraft Gesetzes", wenn das Krankenhaus zugelassen und die Behandlung "erforderlich und wirtschaftlich" war. Eine Überweisung sei keine Voraussetzung. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 26/17 R

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