Auftragsleistung für Kliniken auch unter GOÄ-Niveau
KARLSRUHE (mwo). Ärzte, die Auftragsleistungen für ein Krankenhaus erbringen, können hierfür nicht automatisch ein Mindesthonorar nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beanspruchen. Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ist das Honorar frei vereinbar und kann daher auch unter dem Einfach-Satz der GOÄ liegen.