Oberlandesgericht Nürnberg
Ausgelagerte Praxisräume gehören in den Versicherungsschein der Sachversicherung
Der räumliche Umfang einer Sachversicherung ergibt sich allein „durch vertraglich konkret bezeichnete Örtlichkeiten“ im Versicherungsschein. Eine BAG bleibt deshalb auf den Kosten eines Wasserschadens sitzen.


