Ausgeschlossene Leistung muß im Vertrag stehen
KÖLN (iss). Eine Kassenärztliche Vereinigung darf im Diabetesvertrag die Vergütung für bestimmte Leistungen nur dann kürzen, wenn der Ausschluß in dem Vertrag auch eindeutig formuliert ist. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.