Partnerwechsel in der BAG

Ausscheiden des Partners mindert Praxiswert

Was bedeutet das Ausscheiden eines Partners für die Gemeinschaftspraxis? Eine neue Serie der "Ärzte Zeitung" zeigt, wie sich Streit vermeiden lässt.

Von Oliver Frielingsdorf Veröffentlicht:
Das Ausscheiden eines Praxispartners ist oft mit Geldfragen in relevanter Größenordnung sowie mit gegenläufigen Interessen verbunden.

Das Ausscheiden eines Praxispartners ist oft mit Geldfragen in relevanter Größenordnung sowie mit gegenläufigen Interessen verbunden.

© Alexey Klementiev / Photos.com

KÖLN. Gemeinschaftspraxen liegen im Trend. Gemäß einer Studie des Zentralinstitutes für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland sparen die Partner im Vergleich zu ihren Kollegen in Einzelpraxen im Schnitt 2,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche ein – und erzielen doch einen um durchschnittlich rund 18 Prozent höheren Gewinn. Doch nicht immer hält die Partnerschaft – und eine Trennung und Neuorientierung steht an. Damit tritt eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in eine riskante Phase ein. Denn in der Regel ist ein solcher Wechsel mit Geldfragen in relevanter Größenordnung sowie mit gegenläufigen Interessen verbunden. Um dem mit maximaler Klarheit und Sorgfalt zu begegnen, müssen Ärzte einige Regeln beachten und im Partnerschaftsvertrag festhalten. In jedem Fall sollten Ärzte auch an die Abfindungsproblematik denken.

Scheidet einer der Praxispartner aus, so steht ihm (abhängig von gesellschaftsvertraglichen Regelungen) meist eine Abfindung zu. Zahlen müssen diese Leistung die verbleibenden Praxispartner. Sie erwerben im Gegenzug das Recht, ihren Wunschkandidaten als Nachfolger in die Praxis aufzunehmen. Seit einigen Jahren herrscht jedoch abseits der Metropolen zunehmend ein Mangel an Ärzten. Aus dem "Privileg", einen Nachfolger für einen ausscheidenden Praxispartner benennen zu dürfen, wird so ein teurer Nachteil, wenn ein Nachfolger den vakanten Praxisanteil nicht zum selben Betrag erwirbt, der dem ausscheidenden Kollegen als Abfindung zusteht. Die verbleibenden Partner müssen dann diesen Differenzbetrag selber tragen.

Besonderes Streitpotenzial birgt der vorzeitige (das heißt nicht altersbedingte) Austritt eines Praxispartners aus einer Gemeinschaftspraxis. Verfügt der Ausscheidende dann noch über besondere, für die Praxis wichtige Qualifikationen oder Berechtigungen (beispielsweise als Operateur oder in Bereichen wie Speziallabor, Onkologie, Sonografie etc.), nimmt er Patienten mit oder lässt er sich im Einzugsgebiet der Praxis nieder, ist eine Auseinandersetzung über die Höhe des Abfindungsbetrages in vielen Fällen vorgezeichnet. Nicht selten kommt es darüber zum Streit zwischen den ehemaligen Praxispartnern, der im Falle ausbleibender Einigung vor Gericht enden kann. Dem lässt sich mit der korrekten Ermittlung des Praxiswertes vorgreifen, von dem die zu zahlende Abfindung abhängt. Denn: Die umsatzrelevanten Faktoren des Ausscheiders mindern entsprechend den Praxiswert.

Oliver Frielingsdorf ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und Partner der Sachverständigensozietät Frielingsdorf und Partner.

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