Recht

BAG kann nicht zur Teilnahme an ASV benannt werden

Anders als etwa einem MVZ fehle der BAG die Zulassung. Die Genehmigung der BAG sei „lediglich die Gestattung einer besonderen Form der Berufsausübung“. Dies stehe einer eigenständigen Zulassung nicht gleich, so das BSG.

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Kassel. Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) können nicht zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) „benannt“ werden. Ihnen fehlt hierfür die eigenständige Zulassung, wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.

Die ASV ist ein Versorgungsangebot für Patienten mit seltenen Erkrankungen oder seltenen Krankheitsverläufen, deren Diagnostik und Behandlung „je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern“ (§116b, Absatz 1 SGB V). Dabei gilt die ASV als eigenständiger Bereich zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Teilnehmen können die „an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer“ sowie „zugelassene Krankenhäuser“.

BAG kein teilnehmender Leistungserbringer

Im Streitfall hatte eine BAG aus Bayern dem erweiterten Landesausschuss ihre institutionelle Benennung zur Teilnahme an der ASV angezeigt. Der Ausschuss antwortete, dass die BAG kein teilnehmender Leistungserbringer sein könne. Denn dies knüpfe an den zulassungsrechtlichen Status an. Anders als etwa einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) fehle der BAG die eigenständige Zulassung.

Die Klage hiergegen blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Die „an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer“ seien laut Gesetz (§ 95 Absatz 1 SGB V) Ärzte, MVZ und weitere. „Berufsausübungsgemeinschaften haben in diese abschließende Aufzählung der Teilnahmeformen keinen Eingang gefunden“, so das BSG zur Begründung. Anders als etwa einem MVZ fehle der BAG die Zulassung. Die Genehmigung der BAG sei „lediglich die Gestattung einer besonderen Form der Berufsausübung“. Dies stehe einer eigenständigen Zulassung nicht gleich.

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgebot

Zwar seien BAG und MVZ auch durch die Rechtsprechung des BSG-Vertragsarztsenats in verschiedenen Bereichen gleichgestellt, etwa im Nachbesetzungsverfahren. Dennoch habe der Gesetzgeber hier an den Zulassungsstatus anknüpfen dürfen. Gegen das Gleichheitsgebot verstoße dies nicht.

Davon unberührt bleibe die Möglichkeit, dass ein ASV-Team Ärzte der BAG zu Behandlungen hinzuzieht, betonten die Kasseler Richter. Dies sei hier bei einer Ärztin der BAG auch erfolgt. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 9/22 R

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