BÄK und KBV hadern mit Urteil

KASSEL (mwo). Mit vier Leiturteilen hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel die neuen Voraussetzungen für ärztliche Zweigpraxen präzisiert.

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Danach kommt den Kassenärztlichen Vereinigungen eine zentrale Rolle zu: Im Interesse einer guten Patientenversorgung sollen sie mögliche Nachteile am Stammsitz gegen Verbesserungen des Angebots am Ort der Zweigpraxis abwägen.

Danach steht eine große Entfernung zwischen beiden Standorten einer Genehmigung nicht zwingend entgegen; sie kann aber hinderlich sein, weil sie zwangsläufig die Abwesenheit am Stammsitz verlängert. Vertretungslösungen können an beiden Standorten hilfreich, sie müssen dann aber auch aus Sicht der Patienten sinnvoll und praktikabel sein, forderte das BSG.

Die Begrenzung auf zwei Zweigstandorte gilt laut BSG nicht je Praxis, sondern je Arzt als Person. Wenn sie dies beachten, können Medizinische Versorgungszentren und wohl auch Gemeinschaftspraxen daher neben ihrem Hauptsitz mehr als zwei zusätzliche Niederlassungen eröffnen.

Mit einer Zweigpraxis müssen Ärzte nicht eine regelrechte Versorgungslücke schließen. Die vom Gesetz geforderte Verbesserung am Zweig-Ort kann auch in einer Spezialisierung des Arztes liegen. Die KV kann dann aber zertifizierte Nachweise für entsprechende Qualifikationen verlangen, urteilte das BSG. Die Bundesärztekammer und auch die durch die Kasseler Rechtsprechung gestärkte Kassenärztliche Bundesvereinigung wollten sich dazu nicht äußern. Eine Meinung dazu "haben wir nicht", hieß es auf Anfrage der Ärzte Zeitung bei der KBV in Berlin.

Lesen Sie dazu auch den Hintergrund: Urteil BSG: Zweigpraxen müssen Interessen der Patienten berücksichtigen

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