BFH konkretisiert Vorsteuerabzug bei Gebäudebau
MÜNCHEN (mwo). Ärzte mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, die ein privat und geschäftlich gemischt genutztes Gebäude errichten, sollten bis Ende Mai des Folgejahres entscheiden, welche Räume gewerblich genutzt werden sollen.
Veröffentlicht:Erstreckt sich der Bau über mehrere Jahre, ist dabei der Baubeginn entscheidend, konkretisierte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Wird der Termin Ende Mai überschritten, entfällt insgesamt der anteilige Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer.
Der BFH hatte (Az.: V R 42/09) bereits entschieden, dass Unternehmer die in den beim Hausbau anfallenden Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer nicht schon in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen berücksichtigen müssen (wir berichteten).
Spätestens mit ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen sie dies aber nachholen. Um zu wissen, wie hoch der gewerbliche Anteil ist, müssen sie konkret entscheiden und dokumentieren, welche Räume gewerblich genutzt werden sollen. Die Frist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung endet immer am 31. Mai des Folgejahres.
Vorsteuer zu spät gemeldet
In dem nachträglich veröffentlichten Urteil geht es um ein gemischt genutztes Haus, dessen Bau vom Sommer 2007 bis Januar 2008 dauerte. In seinen Voranmeldungen zur Umsatzsteuer machte der unternehmerisch tätige Kläger keinen anteiligen Vorsteuerabzug geltend.
Dies holte er erst mit berichtigten Voranmeldungen am 5. Juni 2008 nach. Zu spät, wie nun der BFH entschied. Als Stichtag für die Zuordnungsentscheidung gelte der 31. Mai nach Ablauf des Jahres, in dem mit dem Bau begonnen wurde, hier also der 31. Mai 2008.
Das gelte insgesamt für das gesamte Gebäude, also für auch für Rechnungen, die erst im Jahr nach Baubeginn (hier im Januar 2008) angefallen sind.
Az.: V R 21/10