Bundesgerichtshof
BGH bestätigt Lebenslang für vorgeblichen Heilpraktiker wegen Mordes an Ehefrau mit Antidepressivum
Weil er seine an MS erkrankte Frau mit einem Antidepressivum und Messerstiche ermordete, muss ein angeblicher heilpraktiker zu recht lebenslang hinter Gitter, so der Bundesgerichtshof.
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Der Bundesgerichtshof hat die lebenslange Haftstrafe für einen vorgeblichen Heilpraktiker aus Schleswig-Holstein bestätigt, der seine Ehefrau mit einer Überdosis eines Antidepressivums ermordet hat.
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Leipzig/Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat, wie er am Dienstag mitteilte, die lebenslange Haftstrafe für einen vorgeblichen Heilpraktiker aus Schleswig-Holstein bestätigt, der seine Ehefrau mit einer Überdosis eines Antidepressivums ermordet hat. Weil mit Heimtücke und Habgier gleich zwei Mordmerkmale erfüllt waren, bestätigte der 5. BGH-Strafsenat in Leipzig auch die besondere Schwere der Schuld, was eine Haftentlassung früher als nach 15 Jahren ausschließt.
Die Frau des angeblichen Heilpraktikers war an Multipler Sklerose erkrankt und pflegebedürftig. Nach den Feststellungen des Landgerichts Flensburg verabreichte er ihr ohne ihr Wissen eine Überdosis eines Antidepressivums, um sie zu töten. Ihr Tod trat nach vier Tagen ein. Mit Stichen in ihren Bauch hatte er unterdessen versucht, den Sterbeprozess zu beschleunigen. Um einen misslungenen Doppelsuizid vorzutäuschen, nahm er in deutlich geringerer Dosis das Medikament auch selbst und fügte auch sich selbst weitgehend harmlose Messerstiche zu.
Furcht um wirtschaftliche Existenz und Erbe
Nach Überzeugung des Landgerichts wollte der Mann verhindern, dass seine Frau von außerehelichen sexuellen Beziehungen sowie davon erfährt, dass er als angeblicher Heilpraktiker sexuelle Handlungen an „Patientinnen“ vorgenommen und teils ohne deren Wissen Nacktfotos angefertigt hat. Nach einer Hausdurchsuchung fürchtete er zudem um seine wirtschaftliche Existenz und sein Erbe.
Das Landgericht wertete die Gabe des Antidepressivums als Heimtücke und sah zudem das weitere Mordmerkmal der Habgier gegeben. Nach Überprüfung des Urteils folgte dem nun auch der BGH. Auch gegen den Ausspruch der besonderen Schwere der Schuld hatte vor diesem Hintergrund der Leipziger Strafsenat keine Bedenken. (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: 5 StR 698/24