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Entlassmanagement

BGH erweitert Spielräume für Kooperationen

Ärzte wie Apotheker unterliegen bei Zuweisungen strengen Regeln des Gesetzgebers und aus dem Berufsrecht. Der BGH hat jetzt neue Gestaltungsspielräume geschaffen.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit einem aktuellen Urteil den Gestaltungsspielraum für Kooperationen erweitert.

Dies betrifft die Zusammenarbeit von Kliniken mit Apothekern, niedergelassenen Ärzten, Sanitätshäusern und Pflegediensten, insbesondere im Rahmen des Entlassmanagements. Grundvoraussetzung ist immer, dass durch die Kooperation Probleme in der Versorgung behoben werden - sich also die Situation für den Patienten verbessert.

Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Apotheker in Freiburg laut BGH Partner einer Entlassmanagementgesellschaft sein darf, über die er Arzneirezepte der Uniklinik für Patienten kurz vor der Entlassung erhält.

Da die Regeln im Apothekengesetz zum Verbot der Zuweisung von Verschreibungen ähnlich sind wie die in der ärztlichen Berufsordnung zur Zuweisung gegen Entgelt, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung mittelbar auch Kooperationen niedergelassener Ärzte betreffen wird.

"Wichtig ist, dass die Partner die Spielregeln einhalten: Das Einverständnis des Patienten muss vorliegen, und ein neutraler Mittler, etwa eine Netzmanagementgesellschaft, muss zwischengeschaltet sein", so Peter Hartmann aus Lünen, einer der Rechtsanwälte des betroffenen Apothekers.

Das Urteil ist bisher nur mündlich ergangen, die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. (ger)

Az.: I ZR 120/13

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