Holmsland-Affäre

BGH kassiert Apotheker-Freispruch

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch eines Apothekers im Kontext der so genannten "Holmsland-Affäre" aufgehoben. Das höchstrichterliche Urteil hat Konsequenzen für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle, die bis dato noch nicht verhandelt wurden.

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Zytostatika: Holmsland-Affäre muss neu aufgerollt werden.

Zytostatika: Holmsland-Affäre muss neu aufgerollt werden.

© Thomas Frey / imago

KARLSRUHE (cw). Vor einem Jahr hatte das Landgericht München einen Apotheker vom Vorwurf des Abrechnungsbetrugs sowie des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz freigesprochen.

Der Apotheker aus dem oberbayerischen Odelzhausen hatte 2006 und 2007 das Krebsmittel Gemzar® (Gemcitabin) günstig im Ausland eingekauft, in Zytostatika-Rezepturen verarbeitet und mit den Krankenkassen zu deutschen Listenpreisen abgerechnet.

Die Importe hatten dem Apotheker rund 60.000 Euro Einkaufsvorteil gebracht. Das wollten die Richter der ersten Instanz jedoch nicht verurteilen.

Der Apotheker, hieß es seinerzeit, habe nur einen legalen Einkaufsvorteil genutzt. Die Zulassungspflicht entfalle, da der Offizinbetreiber eine Zyto-Rezeptur abgegeben habe.

Anders jetzt der BGH, bei dem die Staatsanwaltschaft in Revision ging. Das Vorgehen des Apothekers stelle sowohl einen Verstoß gegen die Zulassungspflichten des Arzneimittelgesetzes dar, als auch den Straftatbestand des Betrugs.

"Die Zulassungspflicht entfällt nicht dadurch, dass aus dem Arzneimittel Gemzar durch Hinzugabe von Kochsalzlösung eine Injektionslösung zubereitet wird", heißt es in dem Urteil.

Drohen weitere Anklagen?

Und weiter: "Die Verbringung eines Fertigarzneimittels in seine anwendungsbereite Form macht aus ihm kein Rezepturarzneimittel; hierfür bedarf es vielmehr der Durchführung wesentlicher Herstellungsschritte in der Apotheke. Die Pflicht zur Zulassung besteht damit fort."

Aus der fehlenden Zulassung leitet der der BGH dann den Betrugsvorwurf ab: "Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges kommt in Betracht, weil für nicht zugelassene Medikamente kein Erstattungsanspruch besteht. Damit läge ein Schaden in voller Höhe der von den Krankenkassen und privat versicherten Patienten zu Unrecht erstatteten Beträge vor."

Das Verfahren gegen den bayerischen Apotheker muss nun vor einer anderen Wirtschaftskammer des Landgerichts München neu aufgerollt werden.

Zugleich ist der Spruch des BGH ein Signal für viele weitere, ähnlich gelagerte Fälle, die in der Pharma-Szene allesamt unter dem Begriff "Holmsland-Affäre" subsumiert werden - nach dem Firmensitz eines involvierten Pharmahändlers in einer gleichnamigen dänischen Gemeinde.

Wieviele Apotheker in die Affäre verstrickt sind und nach dem BGH-Votum jetzt mit einer Anklage rechnen müssen, ist nicht bekannt.

2007 hieß es, die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittele gegen etwa 100 Pharmazeuten. Zuletzt war die Rede von bundesweit etwa 60 Apotheker, gegen die ein Verfahren eröffnet werden könnte.

Holmsland wäre heute nicht mehr möglich

Einkaufs- und Marketingpraktiken im margenstarken Geschäft mit Zytostatika-Rezepturen beschäftigen die Staatsanwaltschaften immer wieder. Abrechnungsbetrug und Bestechung lauten die häufigsten Vorwürfe. Allerdings haben mit der Zeit sowohl der Gesetzgeber als auch die Selbstverwaltung auf manche Verwerfungen im Zyto- Handel reagiert. So etwa wurde rahmenvertraglich festgelegt, dass Zyto-Infusionen nur unter Verwendung hierzulande zugelassener Fertigarzneimittel herzustellen sind. Das gilt ausdrücklich auch für importierte Präparate. - Immer vorausgesetzt, die Pharmazeuten halten sich daran, könnte sich ein Fall wie die Holmsland- Affäre - billige Stoff-Einfuhren aus dem Ausland, die dann zu deutschen Preisen abgerechnet werden - nicht wiederholen.

Zudem wurde den Kassen inzwischen sozialrechtlich die Möglichkeit eingeräumt, von den Apothekern "Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen" von Zytostatika sowie "die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise" zu verlangen. Auch wenn es dabei noch häufig hakt, dürfte der einmal eingeschlagene Weg zu mehr Preistransparenz unumkehrbar sein. (cw)

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