Lebensversicherung

BGH setzt Spielregeln fest

Bei der Rückabwicklung von Alt-Verträgen können Versicherungskunden nun auf mehr Geld hoffen.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Der Ärger bei der Auflösung alter Lebensversicherungsverträge, die nach dem Policenmodell geschlossen wurden, dürfte nun ein Ende haben.

Am Mittwoch hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (Az.: IV ZR 384/14) die Rechte der Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss einer solchen Lebensversicherung erfolgreich Widerspruch eingelegt haben.

Danach darf der Versicherer ihnen zwar bei der Rückabwicklung den während der Vertragslaufzeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen, nicht aber die Abschluss- und Verwaltungskosten (wir berichteten kurz).

Dabei hatten die Richter die Klagen von Kunden gegen die AachenMünchener Lebensversicherung zu prüfen. Diese hatten nach Jahren Widerspruch gegen ihre fondsgebundenen Lebensversicherungen eingelegt und waren mit der vom Versicherer zurückgezahlten Summe nicht zufrieden.

OLG Köln gab Klägern teils recht

So hatte einer der Kläger etwa 10.800 Euro an Prämien eingezahlt und nur rund 8600 Euro zurück erhalten.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln hatten die Kläger teils recht bekommen. Demnach durften sie auch noch nach Jahren wirksam Widerspruch einlegen, weil sie über dieses Recht nicht richtig aufgeklärt worden waren.

Schon das Oberlandesgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Abschluss- und Verwaltungskosten bei der Rückabwicklung nicht dem Versicherungskunden anzulasten sind.

Aber, der Versicherungsnehmer müsse sich zusätzlich zu dem Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für ihn an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen, entschied nun der BGH.

Inwieweit der Versicherer durch die Nutzung des eingezahlten Kapitals weitere Vorteile erlangt hat, muss zudem der Versicherungsnehmer darlegen. Aber: Er hat auch hier einen Anspruch auf einen gewissen finanziellen Ausgleich.

Nur Alt-Verträge betroffen

Das Urteil betrifft allerdings nur Alt-Verträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Er hatte die Möglichkeit, ab Erhalt der Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen.

Mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts in 2008 verschwand das Policenmodell vom Markt. Seither müssen die Versicherer rechtzeitig vor Vertragsabschluss über alle Vertragsbedingungen informieren.

Und sie dürfen aus den gezahlten Beiträgen auch nicht mehr zuerst und ausschließlich die Provision für den Vermittler zahlen. (reh/dpa)

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Landgericht Regensburg

Tod von Senioren: Lange Haftstrafen für Pflegekräfte

Welche Endpunkte sind patientenrelevant?

Innovation in Studienendpunkten – Studienendpunkte für Innovationen

Kooperation | In Kooperation mit: AbbVie Deutschland, DAK Gesundheit, MSD Sharp & Dohme, Novo Nordisk, Roche Pharma, vfa und Xcenda
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kasuistik

Seltene Manifestation eines Eagle-Syndroms

Fettgewebe als Entzündungsorgan

Deshalb lohnt sich Abnehmen auch bei Gelenkrheuma

Lesetipps
Keine Hürden mehr: Websites sollen künftig so problemlos wie möglich zu erfassen und zu bedienen sein.

© VZ_Art / Stock.adobe.com

Neues Teilhabegesetz geht an den Start

So wird Ihre Praxis-Homepage barrierefrei

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung