Urteil
Bundessozialgericht: Belegarzt ist im Rufbereitschaftsdienst wie Klinikangestellter zu behandeln
Ein Belegarzt, der für das Krankenhaus einen Rufbereitschaftsdienst übernimmt, übt bei diesen Einsätzen keine freiberufliche Tätigkeit aus: Das Bundessozialgericht sieht eine abhängige Beschäftigung.



