BGH stärkt Rechte von Erdgas-Kunden

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KARLSRUHE (dpa). Im Rechtsstreit um Preiserhöhungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Erdgas-Kunden gestärkt. Die Richter erklärten eine Preisänderungsklausel in einem Erdgas-Sonderkundenvertrag aus Wiesbaden für unwirksam. Der Gasanbieter habe sich hier nicht auf das gesetzliche Preisänderungsrecht berufen können.

Denn er habe seinen Kunden nicht nach allgemeinen Tarifen, sondern zu einem Sondertarif beliefert. In einem anderen Fall legte der BGH den Fall zur Entscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor.

Im ersten Fall bezieht ein Erdgaskunde seit 1993 von der Wiesbadener ESWE Versorgungs AG Gas für seine Wohnung in Wiesbaden. Sein Gas-Anbieter hatte im Jahr 1995 die Tarife umgestellt und in den Folgejahren mehrfach die Preise erhöht. Dagegen wehrte sich der Kunde und wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 nicht fällig sind.

Die BGH-Richter gaben dem Mann Recht: Die Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Er hatte demnach eine Kündigungsfrist von einem Monat und nicht - wie üblich bei einer Änderung der allgemeinen Tarife - ein Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des folgenden Monats.

In einem anderen Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für 25 Haushalte vom Energieversorger RWE Geld zurückgefordert. Der VIII. Zivilsenat des BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte es dem EuGH in Luxemburg vor.

Er soll nun die Frage klären, ob es eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen gibt, wenn in einer Klausel lediglich auf die für Tarifkunden geltende Grundversorgungsverordnung verwiesen wird.

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