Beschluss des Bundessozialgerichts
BSG: Ohne Fortbildung Zulassungsentzug trotz dringenden Bedarfs
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin mit besonderen Sprachkenntnissen aus Bayern hat keine Milde bei den BSG-Richtern gefunden. Nachträglich erworbene Fortbildungspunkte wurden nicht anerkannt.
Veröffentlicht:Kassel. Auch Ärzte und Therapeutinnen mit seltenen und dringend gebrauchten Fähigkeiten sollten ihre Fortbildungspflichten nicht schleifen lassen. Denn solche Umstände rechtfertigen keine besondere Großzügigkeit der KV, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem aktuell veröffentlichten Beschluss gegen eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin mit besonderen Sprachkenntnissen entschied.
Sie ist mit hälftigem Versorgungsauftrag in Bayern zugelassen. Für den Ende Oktober 2015 endenden Fünfjahreszeitraum hatte sie keine ausreichenden Fortbildungsnachweise vorgelegt. Ab dem Quartal 1/2016 kürzte die KV das Honorar um 10 Prozent und ab 2017 ab um 25 Prozent.
Nachdem der Zulassungsausschuss die Zulassung entzogen hatte, zeigte sich der Berufungsausschuss gnädig. Grund waren neben 130 nachgereichten nichtanerkannten Fortbildungspunkten vor allem die Sprachkenntnisse der Therapeutin. Sie sei die einzige Therapeutin der Region, die sich mit jugendlichen Flüchtlingen bestimmter Herkunft in deren Muttersprache verständigen könne.
Die KV fand das nicht richtig und klagte – mit Erfolg. Das Sozialgericht München verurteilte den Berufungsausschuss, die Zulassung zu entziehen. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte dies und ließ die Revision nicht zu.
Verweis auf EU-Vorschriften fruchtete vor Gericht nicht
Dagegen legte die in dem Verfahren beigeladene Therapeutin Beschwerde beim BSG ein. Auch die obersten Sozialrichter wiesen sie nun aber ab. Dabei blieb auch der Hinweis auf EU-rechtliche Verpflichtungen einer angemessen psychotherapeutischen Betreuung der jungen Flüchtlinge ohne Erfolg. Selbst wenn diese so klar zu verstehen seien, könne die Therapeutin daraus für sich selbst keine Rechte ableiten. Den EU-Vorschriften könne „unter keinem Aspekt eine Verpflichtung entnommen werden, die Zulassung einer konkreten Person unabhängig davon aufrechtzuerhalten, ob sie ihre Fortbildungspflicht erfüllt“.
In seinem Beschluss bekräftigte das BSG, dass nach Ablauf der sieben Jahre nachträglich erworbene Punkte nicht mehr berücksichtigt werden können. Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei eine Ausnahme nur denkbar, wenn die Nachweisfrist „nur um wenige Stunden verfehlt wird“. Anderes würde „der gesetzlichen Regelung zuwider laufen“. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 10/23 B



