Behandlungsoptionen

BSG betont Wirtschaftlichkeitsgebot

Kliniken müssen die günstigere Behandlungs- variante wählen.

Veröffentlicht:

KASSEL. Krankenhäuser müssen bei mehreren Behandlungsoptionen im Zweifel die kostengünstigere Variante wählen.

Das gilt etwa, wenn statt mehrerer stationärer Aufenthalte gleichwertig auch die Behandlung in einem Block möglich ist, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Eine Klinik in Hamburg hatte eine bei der AOK versicherte Frau wegen eines duktalen Karzinoms behandelt. Für eine brusterhaltende Operation und Nachresektion war sie zunächst vom 5. bis 7. Dezember 2008 im Krankenhaus.

Die histologische Untersuchung des entnommenen Gewebes bestätigte das Vorliegen eines weiteren Karzinoms. Am 19. Dezember 2008 nahm das Krankenhaus die Frau daher nochmals auf, operierte sie noch am selben Tag und entließ sie am 24. Dezember 2008.

Für die erste Behandlung berechnete das Krankenhaus 2019 Euro, für die zweite Behandlung 4021 Euro. Die AOK schaltete den Medizinischen Dienst ein, um zu prüfen, ob ein unzulässiges "Fallsplitting" vorliegt.

Der MDK hat dies bejaht. Die Behandlung sei bei der ersten Entlassung am 7. Dezember 2008 noch nicht beendet gewesen. Daraufhin bezahlte die AOK nur insgesamt 3981 Euro.

Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) Hamburg hatten gemeint, das Krankenhaus sei nicht verpflichtet gewesen, lediglich einen Fall abzurechnen.

Unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hob das BSG diese Urteile nun auf und verwies den Streit an die Vorinstanz zurück.

Die Patientin habe Anspruch auf eine "erforderliche, wirtschaftliche Krankenhausbehandlung" gehabt. Damit korrespondiere der Vergütungsanspruch des Krankenhauses.

"Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten anfiele."

Im Streitfall soll daher nun das LSG Hamburg klären, ob hier gleichwertig auch eine Behandlung während nur eines, gegebenenfalls längeren Aufenthalts möglich gewesen wäre.

Wenn ja, "musste die Klägerin die kostengünstigere Behandlung wählen", betonte das BSG. (mwo)

Az.: B 1 KR 3/15 R

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Anwalt wurde erst zu früh, dann zu spät aktiv

Widerspruch gegen E-Mail einer KV-Mitarbeiterin lief ins Leere

Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Dr. Helmut Müller 12.03.201511:45 Uhr

Billig, billig muss sie sein

die Behandlung von Patienten. Und da auch dem Bundes-Krankenkassen-Gericht das Wort "Billig" nur ungern über die Lippen kommt, wird es umschrieben mit Begriffen wie "wirtschaftlich" oder "kostengünstig". An der generellen Zielsetzung ändert dies nichts: Ganz im Sinne der kranken Kassen urteilt dieses Gericht erneut selbstgerecht, Bestimmungen der Fallpauschalen-Verordnung werden - wie schon mehrfach - völlig ignoriert. Und interessanterweise steht dieser Senat mit verschiedenen Urteilen -so auch mit diesem - im vollständigen Dissens zu früheren Urteilen des 3. Senates mit dem Vorsitzenden Richter Dr. Hambüchen, aber auch hier regt sich keinerlei Widerstand.

Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Abb. 1: Wichtige Signalwege und Angriffspunkte für eine zielgerichtete Therapie beim Mammakarzinom

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [3]

Molekularpathologische Diagnostik

Welche Tests sind wichtig beim Mammakarzinom?

Sonderbericht | Beauftragt und finanziert durch: AstraZeneca GmbH GmbH, Hamburg
Abb. 1: Algorithmus zur diagnostischen gBRCA-Testung

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [11]

HER2-negatives fortgeschrittenes Mammakarzinom

Diagnostische gBRCA-Testung ist die Basis der Therapieentscheidung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Pfizer Pharma GmbH, Berlin
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ein älterer Herr, der einen medizinischen Fragebogen ausfüllt.

© buritora / stock.adobe.com

Metaanalyse

Subjektive Krankheitsbelastung bei Krebs prognostisch relevant

Eine junge Frau fasst sich an ihren schmerzenden Ellenbogen.

© Rabizo Anatolii / stock.adobe.com

Laterale Ellbogenschmerzen

Diese sechs Kriterien sprechen gegen einen „Tennisarm“

Eine Ärztin hält einen Reagenzstreifen zur Analyse einer Urinprobe in der Hand.

© H_Ko / stock.adobe.com

Risikofaktoren identifiziert

Für wen könnten Harnwegsinfekte gefährlich werden?