Dialyse

BSG gestattet Klage gegen Versorgungsauftrag

Weil bei der Dialyse die Bedarfsplanung bereits auf Ebene der Versorgungsaufträge stattfindet, können Ärzte schon dagegen vorgehen - allerdings nichts gegen die Ermächtigung.

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Hämodialyse: Gegen den Versorgungsauftrag können Ärzte klagen.

Hämodialyse: Gegen den Versorgungsauftrag können Ärzte klagen.

© Picsfive / shutterstock.com

KASSEL (mwo). Im Wettbewerb bei der Dialyse können niedergelassene Ärzte schon den Versorgungsauftrag für eine konkurrierende Praxis anfechten. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden.

Danach beträgt die Frist für eine Klage ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit des neuen Arztes. Klagen gegen eine Ermächtigung für das Kuratorium für Dialyse (KfH) und vergleichbare Organisationen sind nicht möglich.

Ein Dialysezentrum in Saarbrücken wandte sich mit fünf Klagen gegen Versorgungsaufträge und Sonderbedarfszulassungen für eine konkurrierende Praxis und die Arbeitsgemeinschaft Heimdialyse.

Dabei entschied der BSG-Vertragsarztsenat, dass die Zulassungsgremien an die Zusicherung eines Versorgungsauftrags durch die KV gebunden sind.

Weil bei der Dialyse die Bedarfsplanung schon auf der Ebene der Versorgungsaufträge stattfindet, können daher niedergelassene Ärzte nicht erst die Zulassung anfechten, sondern schon gegen den Versorgungsauftrag vorgehen.

Sonderstellung der Kuratorien

Die Frist betrage hierfür ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit des neuen Kollegen - selbst dann, wenn die bislang niedergelassenen Ärzte nicht über den neuen Versorgungsauftrag informiert wurden.

Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Interesse der Planungssicherheit für den neu zugelassenen Arzt. Wenn dessen Tätigkeit ein Jahr lang unbemerkt bleibe, sei zudem nicht mehr von einer wesentlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung für bestehende Konkurrenzpraxen auszugehen.

Zudem bestätigte das BSG die Sonderstellung des KfH und vergleichbarer Vereine, hier der Arbeitsgemeinschaft Heimdialyse. Deren Ermächtigungen würden in jahrzehntelanger Praxis nicht bedarfsabhängig erteilt; der sonst übliche Vorrang niedergelassener Ärzte bestehe daher nicht.

Daher sei auch eine Konkurrentenklage nicht möglich. Die Klage des Dialysezentrums gegen die Ermächtigung für den Verein wies das BSG daher ab. Eine der Klagen war verfristet, weitere Streitfälle soll nun das Landessozialgericht Saarbrücken nochmals prüfen.

Az.: B 6 KA 40/11 R (Frist), B 6 KA 41/11 R (Versorgung), B 6 KA 44/11 R (Verein)

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