Befristete Zulassung - eine interessante Option?

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Wie im Brennglas zeigt die Hauptstadt die Strukturprobleme der Ärzteversorgung in Deutschland: Ungleichgewicht und Heterogenität.

Wie im Brennglas zeigt die Hauptstadt die Strukturprobleme der Ärzteversorgung in Deutschland: Ungleichgewicht und Heterogenität.

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Wie wirkt sich das geplante GKV-Versorgungsstrukturgesetz in der Praxis aus? In Folge 3 der Serie der "Ärzte Zeitung" in Kooperation mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank geht es um neue Regeln für die Zulassung. Fazit: Die Regelungsdichte wird erhöht.

NEU-ISENBURG (ger). Die Möglichkeit für Kassenärztliche Vereinigungen (KVen), Praxissitze für den Abbau von Überversorgung aufzukaufen, ist nicht die einzige durch den aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung, wenn es um die Zulassung von Vertragsärzten geht.

Kassenärztliche Vereinigungen können insgesamt mehr Maßnahmen ergreifen, um die Versorgung zu sichern oder Überversorgung zu verhindern.

So ist in den Gesetzesplänen bisher die Möglichkeit vorgesehen, eine Zulassung zu befristen. So könnte zum Beispiel in einer Region mit einem erhöhten Versorgungsbedarf ein Arzt befristet zugelassen werden, ohne dass dieser Vertragsarztsitz dauerhaft bestehen bliebe.

Auch bei der Verlegung von Vertragsarztsitzen und bei der Festlegung der Planungsbereiche könnte sich einiges ändern. Die Pläne des Gesetzgebers im Einzelnen:

1. Befristete Zulassung: Die Regelung einer befristeten Zulassung für Vertragsärzte steht im neu gefassten Paragrafen 98 des SGB V und in der Zulassungsverordnung in Paragraf 19, Absatz 4. Gedacht ist sie für Regionen, in denen noch keine Überversorgung herrscht, in denen aber beinahe eine Überversorgung erreicht ist (Versorgungsgrad zwischen 100 und 110 Prozent).

Paragraf 19, Absatz 4, Zulassungsverordnung Ärzte:

"In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen."

Paragraf 95, Absatz 9b, SGB V: "Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht;

beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung."

Für Ärzte, die sich neu niederlassen wollen, ist die Vorstellung, nur eine befristete Zulassung zu bekommen, eher negativ, und dies umso mehr, als im Gesetz nicht näher spezifiziert ist, auf wie viele Jahre die Zulassung befristet werden darf.

Immerhin steht in der Gesetzesbegründung, dass die wirtschaftlichen Interessen eines niederlassungswilligen Arztes hinsichtlich der Investitionsfinanzierung zu berücksichtigen sind. Und nach Ablauf der Befristung können sich betroffene Ärzte wieder um eine Zulassung bewerben, wenn das in dem Bezirk möglich ist.

"Inwieweit eine befristete Zulassung eine Option ist, wird stark von der Umsetzung abhängen. Der Schritt in die Selbstständigkeit ist oft nur dann attraktiv, wenn die Möglichkeit der Berufsausübung langfristig gesichert ist", kommentiert Jens Leutloff von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank das Gesetzesvorhaben.

2. Verlegung von Vertragsarztsitzen: Bei der Verlegung von Arztsitzen ist der Zulassungsausschuss durch eine Neufassung der Zulassungsverordnung (Paragraf 24, Absatz 7) deutlicher als bisher dazu angehalten, zu prüfen, ob sich durch eine Verlegung die Versorgung am alten Praxisstandort verschlechtert.

Vertragsärzte, die eine Praxis erwerben, um sie zu verlegen, müssen daher mehr als bisher einkalkulieren, dass die Verlegung durch den Ausschuss blockiert werden könnte - was besonders bei der Zusammenführung von Einzelpraxen zu einer Gemeinschaftspraxis ein Problem werden kann.

Die Beschränkung hat insbesondere zum Ziel, den Aufkauf von Praxissitzen durch MVZ zu regulieren. Es soll verhindert werden, dass in Ballungsgebieten Zulassungen an einem Standort konzentriert werden. In der Vergangenheit war es durch diese Konzentration zu Unterversorgung in Stadtrandgebieten gekommen.

Durch die Gründung einer Filiale am alten Standort könnten ein MVZ oder Partner einer Gemeinschaftspraxis den Arztsitz aber weiterhin erwerben.

Jens Leutloff, Deutsche Apotheker- und Ärztebank

Jens Leutloff, Deutsche Apotheker- und Ärztebank

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3. Festlegung der Planungsbereiche: Die Planungsbereiche sind laut Gesetzesentwurf in Zukunft so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung gewährleistet ist. Sie müssen nicht mehr mit Stadt- und Landkreisen identisch sein.

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis Ende 2012 die Bedarfsplanungsrichtlinie anpassen. Ziel ist es, vor allem in Ballungsräumen Planungsbereiche zu verkleinern, um so eine bessere Steuerung der Versorgung zu ermöglichen.

Die Neuregelung kann insbesondere für große Städte wie Berlin relevant werden "Vertragsärzten könnte dadurch ein Stück Flexibilität genommen werden, falls sie aufgrund eines schlechten Standortes über eine Verlegung nachdenken", sagt Leutloff.

4. Rückumwandlung in Freiberufler-Zulassung: Mehr unternehmerische Flexibilität gibt Ärzten dagegen die Möglichkeit, eine Zulassung für einen angestellten Arzt in eine Freiberufler-Zulassung zurückzuführen (Paragraf 95 Abs. 9b SGB V). Das ist bisher nicht möglich.

"Wer einen Arzt anstellt und diesen später zum Partner machen will, kann das in Zukunft tun", erläutert Leutloff die im Vergleich zu vorher größere Freiheit für Ärzte beim Eingehen und bei der Veränderung von Kooperationen.

Eine Serie von Springer Medizin und der Deutschen Apotheker und Ärztebank

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