Bei Kooperationen ist Vorsicht oberstes Gebot

Kooperationen im Medizinsektor sind politisch erwünscht. Im Ärzte-Alltag sieht es jedoch anders aus: Anwälte raten oft von einer Zusammenarbeit ab - weil es zu Konflikten mit dem Berufs- und Strafrecht kommen kann.

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:
Arbeiten Ärzte mit anderen Leistungserbringern zusammen, müssen sie aufpassen: Je nach Inhalt besteht die Gefahr der Bestechung.

Arbeiten Ärzte mit anderen Leistungserbringern zusammen, müssen sie aufpassen: Je nach Inhalt besteht die Gefahr der Bestechung.

© PeJo / fotolia.com

BERLIN. Ob unbedacht oder sehenden Auges: Immer wieder ermöglicht der Gesetzgeber Kooperationen, die niedergelassene Ärzte regelrecht in die Bredouille bringen können.

Ein Beispiel liefert das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), das Krankenkassen oder ihren Verbänden erlaubt, mit Ärzten oder KVen Regelungen zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln zu vereinbaren.

Kooperationen sind rechtlich kaum einschätzbar

Berufsrechtlich ist das problematisch, denn: "Das Berufsrecht steht Anreizsystemen bei der Arzneimittelverordnung entgegen", so Rechtsanwalt Sebastian Rosenberg von der Kanzlei Dierks und Bohle auf dem 12. Medizinrechtstag in Berlin.

"Bei Kooperationen sind wir defensiv und raten eher davon ab, weil es oft kaum einzuschätzen ist, wie sie berufsrechtlich bewertet werden", sagte Rosenberg. Und auch Oberstaatsanwalt Alexander Badle aus Frankfurt am Main warnte: "Sämtliche Kooperationen im Medizinsektor sind gefahrgeneigte Zonen."

Ärzte laufen Gefahr wegen Bestechlichkeit belangt zuw erden

Der Grund: Strafrechtlich besteht für Ärzte je nach Inhalt der Zusammenarbeit die Gefahr, wegen Bestechlichkeit belangt zu werden. In diesem Herbst jedenfalls wird der Große Senat des Bundesgerichtshofs entscheiden, ob der Tatbestand der Bestechlichkeit auf Vertragsärzte anwendbar ist.

In Hessen leitet Alexander Badle die bundesweit erste Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen. Seiner Einschätzung nach "droht im Tatort Gesundheitsmarkt eine Inflation des Strafrechts".

Ratsam ist die Einhaltung der Verhaltensrichtlinien

Der Ruf nach der Staatsanwaltschaft sei vor allem in den Bereichen der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, des Einkaufs von Laborleistungen und sonstiger Leistungen wie etwa der Magnetresonanztomografie oder Radiologie sowie bei Einweisungen zur stationären Behandlung absehbar.

Ebenso sei ein Trend erkennbar, dass Unklarheiten im Gebührenrecht und mangelhafte Vertragsgestaltungen mit den Mitteln des Strafrechts gelöst werden sollen.

Verhaltensrichtlinien sollten eingehalten werden

Um strafrechtliche Risiken zu vermeiden, empfahl Badle Ärzten, die Verhaltensrichtlinien der Branche einzuhalten, so etwa die Kodizes zur Zusammenarbeit mit Fachkreisangehörigen des AKG (Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen) und der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie) sowie die Richtlinien des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu Anwendungsbeobachtungen.

Außerdem, so Badle, sei es wichtig, Leistungsbeziehungen transparent zu halten und die Verhältnismäßigkeit der Vergütung zu beachten. Bei der Gefahr von Unrechtsvereinbarungen sollten Ärzte darüber hinaus unbedingt externe Beratung in Anspruch nehmen.

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