Bei Personalnot kann der WM-Urlaub entfallen

Grundsätzlich sind beim Urlaub die Wünsche der Praxisangestellten zu berücksichtigen. Ausnahmen vom festgelegten Ferienplan sind aber möglich.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Zum Urlaub ans Kap - das kann der Chef aus wichtigem Grund verweigern.

Zum Urlaub ans Kap - das kann der Chef aus wichtigem Grund verweigern.

© Michael K. / panthermedia

FRANKFURT AM MAIN. Ob Großbetrieb oder Arztpraxis: Der zu Jahresbeginn aufgestellte Urlaubsplan regelt, wer wann in Ferien geht. Dabei sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen.

Die Frage ist: Nagelt der Urlaubsplan beide Seiten auf die Termine fest, auch wenn etwas dazwischen kommt? Und: Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen?

Eine Änderung des Urlaubsplans kann verlangt werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Erkrankt der Arbeitnehmer zum Beispiel, so ist der Chef zu einer Verlegung des Urlaubs verpflichtet. Auch andere persönliche Gründe der Mitarbeiter, etwa ein Sterbefall in der Familie, können ein Anlass sein, den Ferientermin zu verschieben.

Andererseits kann auch der Praxischef Urlaubsverlegungen durchsetzen, etwa wenn durch Erkrankung oder unvorhergesehenes Ausscheiden von Mitarbeitern der festgelegte Urlaubsplan nicht eingehalten werden kann. Allerdings darf es sich hierbei nicht um anders regelbare Schwierigkeiten handeln; es muss eine sonst nicht lösbare Situation vorliegen, die nur durch eine Urlaubssperre behoben werden kann.

Ein Arbeitnehmer kann auch in weniger schwer wiegenden Fällen eine Urlaubsverlegung verlangen. Das Bundesurlaubsgesetz geht nämlich von der Berücksichtigung seiner Urlaubswünsche aus. Die betrieblichen Interessen sind zwar ebenfalls einzubringen - diese jedoch erst an zweiter Stelle. Deshalb hat der Arbeitgeber einem Änderungswunsch zu entsprechen, wenn das zumutbar ist, wenn also keine betrieblichen Schwierigkeiten daraus entstehen. Denkbar ist zum Beispiel ein Urlaubstausch mit einer anderen Praxismitarbeiterin.

Wird der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht wie geplant genommen, so ist der Betrieb ersatzpflichtig für den Zusatzaufwand, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, etwa Stornokosten für eine bereits gebuchte Reise.

Und was gilt, wenn ein Chef einen Mitarbeiter vorzeitig aus dem derzeitigen WM-Urlaub zurückrufen will? Es versteht sich, dass er dies nur aus besonders wichtigen Gründen tun wird. Doch braucht der Urlauber hierbei nicht mitzuspielen - selbst dann nicht, wenn er sich vorher dazu schriftlich verpflichtet hat. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Ein Arbeitnehmer müsse es nicht hinnehmen, "ständig damit rechnen zu müssen, zur Arbeit abgerufen zu werden", so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 405/99).

Ob dies auch für den Fall "der zwingenden Notwendigkeit" gilt, "die einen anderen Ausweg nicht zulässt", ließ das Gericht offen. Es stellte aber auch fest, dass der Arbeitgeber für den Teil des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen jährlich hinausgeht, durchaus vereinbaren kann, dass Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgerufen werden dürfen.

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Gelebte Teampraxis

Warum Hausarzt Fugmann seine Praxismanagerin steuern lässt

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Tierverletzungen

Bis(s) zur Infektion: Das richtige Vorgehen bei Bisswunden

Grenzwerte zum 1. Juli heruntergesetzt

Wer diese Ausnahmeziffern kennt, rettet seinen Laborbonus

Lesetipps
Die unerwartete Gesprächssituation ist da, man würde gern reagieren – der Kopf scheint leer. Wie reagieren? Mit Schlagfertigkeit!

© DDRockstar / stock.adobe.com

Drei alltagstaugliche Techniken

Schlagfertiger werden: Tipps für das Praxisteam

Perianale Herpesinfektion: Bietet sich da eine Impfung an?

© Porträt: BVKJ | Spritze: Fiede

Sie fragen – Experten antworten

Perianale Herpesinfektion: Bietet sich da eine Impfung an?