Direkt zum Inhaltsbereich

Pflegeheim-Urteil

Bei drohender Verunreinigung durch Keime muss Arbeitgeber Dienstkleidung waschen

Bei drohender Verunreinigung durch Keime ist der Arbeitgeber zuständig für die Reinigung von Kitteln und anderer Arbeitskleidung. Das könnte auch Praxen betreffen.

Veröffentlicht:
Der Arztkittel sollte sauber bleiben. Aber immer wenn eine Verunreinigung durch Körperflüssigkeiten oder durch Keime droht, etwa bei einer Blutabnahme, dann ist der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig.

Der Arztkittel sollte sauber bleiben. Aber immer wenn eine Verunreinigung durch Körperflüssigkeiten oder durch Keime droht, etwa bei einer Blutabnahme, dann ist der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig.

© Kzenon / stock.adobe.com

Mannheim. Wenn Arbeitskleidung durch Keime oder Körperflüssigkeiten verunreinigt werden kann, muss der Arbeitgeber diese waschen. Dies dient der gesundheitlichen Prävention, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu einem Pflegeheim entschied.

Das Pflegezentrum im Raum Stuttgart hat 111 Pflegeplätze. Dort werden vorwiegend Demenzkranke betreut, in einem ausgelagerten Wohnbereich zudem 19 Personen mit schweren Schädel-Hirnverletzungen.

Laut Hygieneplan der Einrichtung sollen die Pflegekräfte ihre Arbeitskleidung bei mindestens 60 Grad selbst zu Hause waschen. Bei der Pflege infektiöser Bewohner sollen sie zudem eine Einwegschutzschürze und Einmalhandschuhe tragen.

Heimaufsicht erließ Anordnung

Mit der Waschregelung waren mehrere Beschäftigte nicht einverstanden. Als keine Einigung erfolgte, erließ die für das Pflegezentrum zuständige Heimaufsicht eine hygienerechtliche Anordnung, wonach der Arbeitgeber die Arbeitskleidung entweder selbst waschen oder in eine zertifizierte Reinigung geben muss.

Es bestehe die Möglichkeit, dass die Arbeitskleidung des Pflegepersonals mit Keimen, Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen verunreinigt werde. In Alten- und Pflegeheimen sei von Keimen der Risikogruppe 2-3 auszugehen.

Nach der Biostoffverordnung müssten dann Maßnahmen der Schutzstufe 2 durchgeführt werden. Dazu gehöre, dass getragene Arbeitskleidung nicht zur Reinigung nach Hause genommen werden dürfe.

Pflegezentrum ging vor Gericht

Der Heim-Betreiber war damit nicht einverstanden, der VGH Mannheim wies seine Klage nun jedoch ab. Rechtsgrundlage der Anordnung seien unter anderem das Arbeitsschutzgesetz und die Biostoffverordnung. Danach müsse der Arbeitgeber Gefährdungen der Beschäftigten vermeiden oder zumindest minimieren.

Hier sei die von den Pflegekräften getragene „Arbeitskleidung“ auch als „Schutzkleidung“ anzusehen, so der VGH. Denn die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte weitere „Schutzkleidung“ in Form von Einwegschutzschürze und Einmalhandschuhe bedecke die darunter liegende Kleidung nur unzureichend.

Sobald aber mit einer Kontamination der Arbeitskleidung mit Biostoffen gerechnet werden müsse, sei diese wie Schutzausrüstung zu behandeln. Der Heimbetreiber müsse diese dann reinigen und von anderer Kleidung getrennt aufbewahren. (fl/mwo)

VGH Baden-Württemberg, Az.: 6 S 1589/18

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Neue Empfehlung zu HWI und Zystitis

© EAU

Ergänzung EAU-Leitlinie 2026

Neue Empfehlung zu HWI und Zystitis

Anzeige | MIP Pharma GmbH
Therapie bei unkomplizierter Zystitis

© Dr_Microbe | Adobe Stock

Evidenz, Resistenz & Wirksamkeit

Therapie bei unkomplizierter Zystitis

Anzeige | MIP Pharma GmbH
Chronisch rezidivierende Vulvovaginalmykosen

© Domepitipat | iStock

Lebensqualität zurückgewinnen

Chronisch rezidivierende Vulvovaginalmykosen

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Thailandpilz, Tierkontakt & Nagelpilz

© Iuliia Petrovskaia | iStock

Dermatophyten-Infektionen

Thailandpilz, Tierkontakt & Nagelpilz

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Welche Rolle spielen Biofilme bei Therapieversagen und Rückfällen?

© robertprzybysz | iStock

Persistierende Onychomykosen

Welche Rolle spielen Biofilme bei Therapieversagen und Rückfällen?

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Protest vor dem Bundestag: Die Aktionsgruppe „NichtGenesen“ positionierte im Juli auf dem Gelände vor dem Reichstagsgebäude Rollstühle und machte darauf aufmerksam, dass es in Deutschland über drei Millionen Menschen gebe, dievon einem Post-COVID-Syndrom oder Post-Vac betroffen sind.

© picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Symposium in Berlin

Post-COVID: Das Rätsel für Ärzte und Forscher

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: vfa und Paul-Martini-Stiftung
Ein junges Mädchen wird geimpft – gegen HPV? (Symbolbild mit Fotomodellen)

© milanmarkovic78 / stock.adobe.com

Vision Zero Onkologie

Die Elimination des Zervixkarzinoms

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Vision Zero e.V.
600 Menschen pro Tag sterben in Deutschland an Krebs. Der Vision Zero e.V. möchte dazu beitragen, dass vermeidbare, krebsbedingte Todesfälle verhindert werden.

© IRStone / stock.adobe.com

Porträt

Vision Zero: Vereint gegen Krebs

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Vision Zero e.V.
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Konzepte gegen Ärzte- und Nachfolgermangel

Mit dem Blockpraktikum Lust auf den Landarztberuf machen

Lesetipps
Die Sonne verschwindet hinter einer Mohnblüte in den dunklen Wolken

© Thomas Warnack/dpa

Aktuelle Daten

RKI: Fast 10.000 hitzebedingte Tote in diesem Jahr