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Urteil

Landessozialgericht setzt Hürden für Brustverkleinerungen auf Kassenkosten

Brustverkleinerung nur als letzter Ausweg: Das LSG Berlin-Brandenburg verlangt für die Kostenübernahme eine überzeugende medizinische Begründung des Behandlungserfolgs.

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OP-Besteck in einem Krankenhaus-Operationssal

Eine Patientin mit Makromastie scheiterte vor dem LSG Potsdam mit ihrer Klage gegen eine Krankenkasse.

© PWI-McPhoto / Bildagentur-online / picture-alliance

Potsdam. Die chirurgische Behandlung in Form einer Verkleinerung der Brust darf nur Ultima Ratio sein. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt. Ärzte und Ärztinnen, die eine Brustverkleinerung befürworten, müssen danach gut begründen können, warum dies zu einer Linderung von Beschwerden führt.

Die heute 46-jährige Klägerin leidet an einer beidseitigen Makromastie mit Körbchengröße F oder G. Seit ihrer Jugend kämpfe sie daher mit anhaltenden Rücken- und Nackenschmerzen und starker Migräne. Akupunktur, Massagen und Krankengymnastik hätten nicht nachhaltig geholfen.

2022 stellte sie daher einen Antrag auf Kostenübernahme für eine operative Brustverkleinerung. Ihre Krankenkasse lehnte dies ab. Anders als noch vor dem Sozialgericht Berlin blieb auch vor dem LSG ihre Klage ohne Erfolg.

Richtern fehlte ärztliche Begründung

Zur Begründung betonten die Potsdamer Richter, der beantragte Eingriff bedeute eine regelwidrig Veränderung eines intakten Organs. Hierfür bedürfe es schon wegen der damit verbundenen Risiken wie Entzündungen, Thrombosen und Embolien einer „speziellen Rechtfertigung“. Maßgeblich für die Abwägung sind danach die Schwere etwa orthopädischer Beschwerden, Dringlichkeit, Risiken und der erwartete Nutzen sowie etwaige Folgekosten für die Krankenversicherung.

Im Streitfall sei schon der gewünschte Erfolg zweifelhaft. Zwar hätten zwei Frauenärztinnen eine deutliche Besserung erwartet, eine Begründung für diese Einschätzung hätten sie aber trotz gerichtlicher Nachfrage nicht geliefert. Befragte Orthopäden hätten allenfalls die Möglichkeit einer Besserung gesehen. Eine klare Zuordnung der Schmerzen zur Brustlast sei danach kaum möglich, zumal die Frau auch über Schmerzen in anderen Gelenken klage.

„Dass die Brustverkleinerung ärztlicherseits als ‚indiziert‘, ‚dringend zu empfehlen‘ und ‚sinnvoll‘ angesehen wurde, ist vor diesem Hintergrund unerheblich“, heißt es in dem Urteil. Um Einschnürungen und Furchen auf der Schulter zu vermeiden, verwies das LSG die Frau auf unterpolsterte BH-Träger und Gel-Pads. (mwo)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 9 KR 361/24

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