Beschäftigung des Sohnes muss gut dokumentiert sein
NÜRNBERG (lu). Ärzte, die einen nahen Angehörigen in der Praxis beschäftigen, sollten dafür sorgen, dass sich das Arbeitsverhältnis nicht von dem einer fremden Person unterscheidet. Das schließt die Aufzeichnung der Arbeitszeiten mit ein, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg hervorgeht. Sonst lässt sich der Lohn nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen.