Bescheid beruht auf fehlerhaften Daten - Arzt muss vorerst keinen Regress zahlen
HANNOVER (juk). Allgemeinarzt Dr. Volker Eissing aus Papenburg hat vor Gericht einen wichtigen Erfolg errungen. Er muss einen Arzneimittelregress in Höhe von rund 146 000 Euro vorerst nicht zahlen.
Veröffentlicht:
© Foto: James Steidl www.fotolia.de
In einem einstweiligen Verfahren untersagte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen der KV jetzt, den Regressbetrag mit den Abschlagszahlungen für Eissing zu verrechnen. Wie zuvor schon das Sozialgericht Hannover ordnete das LSG die aufschiebende Wirkung gegen die sofortige Vollstreckung der Regressbeträge an, bis im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung fällt (Az.: L 3 KA 44/08 ER).
Das LSG kam in dem einstweiligen Verfahren zu dem für die Prüfungsstelle vernichtenden Schluss, dass an der Rechtmäßigkeit des Regressbescheides "ernsthafte Zweifel" bestehen. Grund dafür sind laut LSG "schwer wiegende" Verfahrensfehler.
Von Anfang an hatte Eissing auf die schlechte Datenqualität der ihm mitgeteilten Verordnungen hingewiesen. So fehlten Versicherungsnummern, was dem Arzt eine Überprüfung der Daten unmöglich machte. Außerdem wurden unbekannte Pharmazentralnummern gelistet oder Medikamente nicht bezeichnet. Insgesamt registrierte der Arzt einen fehlerhaften Datensatz, der 8,16 Prozent seiner Bruttoverordnungskosten ausmachte. Der Beschwerdeausschuss selbst kam zu dem Ergebnis, dass 6,3 Prozent der elektronisch erfassten Verordnungskosten auf zweifelhaften Daten beruhten.
Trotzdem sah der Beschwerdeausschuss keine Notwendigkeit, die Originalverordnungsblätter einzusehen, um so die tatsächlichen Verordnungskosten von Eissing zu ermitteln. Dazu, so das LSG, wäre der Beschwerdeausschuss aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber verpflichtet gewesen. Dieses hatte 2005 geurteilt, dass die Prüfstellen oder Beschwerdeausschüsse sämtliche Verordnungsblätter individuell auswerten müssen, wenn substanziiert dargelegt wird, dass fünf Prozent der Verordnungskosten auf fehlerhaften Daten beruhen. Dieser Pflicht könnten sich die Prüfer nicht dadurch entziehen, dass sie einen bestimmten Betrag ohne Einzelprüfung der Originalunterlagen einfach abzögen.
"Wir hoffen, dass die Prüfgremien diesen Fingerzeig aufnehmen und ihren Prüfpflichten nun gewissenhafter nachkommen", sagte Rechtsanwalt Jörg Hohmann, der Eissing vertritt. Die Qualität der Verordnungsdaten sei auch in weiteren Fällen des Jahres 2001 und in den Folgeprüfungen der Jahre 2002 bis 2006 ähnlich fehlerhaft.