Urteil

Betriebshaftpflicht zahlt für Untergebenen-Fehler

Besitzt eine Klinik eine Betriebshaftpflichtversicherung, dann muss diese so oder so für ärztliche Fehler zahlen – auch dann, wenn der zu Schadenersatz verurteilte Chefarzt gar nicht operiert hat.

Von Christian Bellmann Veröffentlicht:
Wer operiert? Dass der Falsche für einen Op-Fehler verurteilt wurde, befreit die Betriebshaftpflicht nicht von der Leistungspflicht.

Wer operiert? Dass der Falsche für einen Op-Fehler verurteilt wurde, befreit die Betriebshaftpflicht nicht von der Leistungspflicht.

© ARNO MASSEE / SCIENCE PHOTO LIBRARY

DÜSSELDORF. Der Chefarzt eines Krankenhauses darf die Verantwortung für einen vermeidbaren Fehler in seiner Abteilung übernehmen und sich auch dann dafür verurteilen lassen, wenn er den Patienten nicht persönlich behandelt hat, sondern ihm nur ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt entschieden.

Der Chefarzt genießt somit den vertraglichen Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung, die eine Klinik für ihre Chefärzte abgeschlossen hat.

Im Jahr 1993 war in einer Düsseldorf er Klinik bei einer Frau eine Gewebevorwölbung im Darm festgestellt worden. Der zuständige Oberarzt ignorierte die gutartigen Ergebnisse der Gewebeprobe und entfernte das Gewebe, was zu erheblichen Komplikationen führte, unter denen die Patientin bis heute leidet. Nach den Ergebnissen der Biopsie hätte die Operation nicht durchgeführt werden dürfen.

Die Patientin hatte die Klinik und den damaligen Chefarzt erfolgreich verklagt. Deren Haftpflichtversicherer hat bislang 45.000 Euro an die Frau gezahlt. Der Versicherer fordert diese Summe jedoch zurück und verlangt eine Feststellung, künftig keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu müssen.

Er führt an, dass es nicht zur Zahlung gekommen wäre, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Chefarzt die Patientin persönlich gar nicht behandelt hat. Dieser habe den Versicherungsfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt, indem er sich habe verurteilen lassen, so das Unternehmen.

Wie weit reicht die Chefarzt-Verantwortung?

Der Chefarzt sieht sich dagegen in der Verantwortung für die in seiner Abteilung durchgeführten Behandlungen und ist der Ansicht, zu Recht verurteilt worden zu sein. Ihm war im Haftpflichtprozess ein Organisationsverschulden vorgeworfen worden, das er anerkannt hatte.

Er hätte sicherstellen müssen, dass nach der Gewebeprobe die korrekte Behandlungsentscheidung getroffen wird. Den Versicherungsfall habe nicht das erste Urteil gegen den Chefarzt ausgelöst, sondern die Behandlung, so das OLG.

Zudem hätte die Versicherung Kenntnis von der Rolle des Chefarztes haben müssen, weil bereits bei dem von der Patientin angestrengten Haftpflichtprozess klar war, dass der Oberarzt die Behandlung durchgeführt hatte. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Az.: I-4 U 99/17

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