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BGH bestätigt

Bewährung für Verordnung ohne Leistung

Ein Arzt, der Leistungen in dem Wissen verordnet, dass sie gar nicht erbracht werden, macht sich der Untreue schuldig.

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KARLSRUHE. Vertragsärzte unterliegen laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) der "Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Vermögen der Krankenkassen" (Az.: 4 StR 163/16). In dem konkreten Fall bestätigte damit der BGH eine einjährige Bewährungsstrafe gegen einen Chirurgen aus Sachsen-Anhalt. Er ist als Vertragsarzt zugelassen und kooperiert seit 1999 mit einem Betreiber von drei regionalen Gesundheitszentren.

Diese bieten unter anderem Physiotherapie und Krankengymnastik an. Von 2005 bis 2008 verordnete er in 479 Fällen verschiedene physiotherapeutische Leistungen oder gerätegestützte Krankengymnastik für Patienten, die er gar nicht untersucht hatte. Die Gesundheitszentren rechneten dies ab, ohne die Leistungen zu erbringen.

Die Kassen kostete das rund 51.000 Euro, die die Betreiber der Gesundheitszentren für sich behielten. Dem Arzt ging es nur darum, diese zu unterstützen und seine einträgliche Stellung als Kooperationsarzt zu erhalten.

Das Landgericht Halle hatte den Arzt zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt. Dies hat der BGH nun bestätigt. Danach geht es nur um Untreue, nicht dagegen auch um Beihilfe zum Betrug. Zur Begründung verwies der BGH auf die "Vermögensbetreuungspflicht" der Vertragsärzte.

Diese gehöre zu den "Hauptpflichten" gegenüber den Kassen. "Der Vertragsarzt erklärt mit der Heilmittelverordnung in eigener Verantwortung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen für das Heilmittel erfüllt sind", insbesondere, dass das Heilmittel notwendig und wirtschaftlich ist.

Aus dieser "Rechtsmacht zur Konkretisierung des Anspruchs des gesetzlich Versicherten" ergebe sich die "Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Vermögen der Krankenkassen". Diese Pflicht habe der Arzt "gravierend" verletzt, das Landgericht habe dies nur "maßvoll" geahndet, betonte der BGH abschließend. (mwo)

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