Urteil

Blutspender dürfen Entschädigung erhalten

Oberverwaltungsgericht erlaubt Praxis von Unikliniken.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:

NEU-ISENBURG. Medizinische Einrichtungen von Universitäten und Krankenhäuser dürfen Blutspendern eine Aufwandsentschädigung - hier in Höhe von 26 Euro - zahlen, ohne dadurch gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Das klagende Deutsche Rote Kreuz (DRK), das ebenfalls Blutspenden einsammelt - allerdings ohne Bezahlung - hatte gegen die Praxis der Universität Mainz geklagt.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz merkte jedoch an, die Aufwandsentschädigung sei nicht auf den Ausgleich von - durch die Blutspende entstandenen - Kosten beschränkt, sondern diene auch der Abgeltung des Zeitaufwandes der Spender und "der Honorierung der Bereitschaft, im Interesse der Allgemeinheit den mit dem Spenden von Blut verbundenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die damit verbundenen Risiken und Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen".

Az.: 6 A 10608/13

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