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Rückerstattung PKV

Bonus für 2009 war 2010 zu versteuern

Rückerstattete Sonderausgaben sind steuerlich immer auf die gleichartigen gezahlten Sonderausgaben des Erstattungsjahres anzurechnen.

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MÜNCHEN. Versicherte im PKV-Basistarif mussten sich auch im Übergangsjahr 2010 eine Beitragserstattung steuerlich auf ihre Beiträge anrechnen lassen, die eigentlich für das vorangegangene Jahr 2009 gezahlt wurde, als die PKV-Beiträge steuerlich noch nicht voll abzugsfähig waren. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

2008 hatte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Obergrenzen für den Steuerabzug von PKV-Beiträgen als unzureichend verworfen. Ein Schutz im Umfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehöre zum sozialrechtlichen Existenzminimum. Auch in der PKV müsse ein entsprechender Schutz daher unversteuert bleiben. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung sind daher seit 2010 Beiträge zum PKV-Basistarif voll als Sonderausgaben abzugsfähig. Derzeit sind 29.400 Privatversicherte im Basistarif.

Im Streitfall hatte der Versicherte 2010 eine Beitragserstattung für 2009 erhalten. Das Finanzamt verrechnete diese mit den in 2010 gezahlten Beiträgen. Dagegen wehrte sich der Kläger: Die Erstattung sei für 2009 gewährt worden, als er die Beiträge noch nicht voll habe steuerlich geltend machen können. Der BFH hielt dennoch an dem Grundsatz fest, dass erstattete Sonderausgaben immer auf die "gezahlten gleichartigen Sonderausgaben" des Erstattungsjahres anzurechnen sind. Dies gilt etwa auch für die Kirchensteuer. Ein Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts liege darin nicht, heißt es. (mwo)

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