Urteil

Braucht es einen Bachelor für den Psychotherapeuten?

Bachelor oder Master: Was ist die Voraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten? Das Bundesverwaltungsgericht hat das nun entschieden.

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Eine Masterabsolventin ohne Bachelorabschluss in Psychologie hat sich in die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten geklagt – mit Erfolg.

Eine Masterabsolventin ohne Bachelorabschluss in Psychologie hat sich in die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten geklagt – mit Erfolg.

© Steve Young / Fotolia

LEIPZIG. Ein Bachelorabschluss in Psychologie, der vor dem Masterstudium erworben werden kann, stellt keine notwendige Voraussetzung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten dar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil entschieden.

Damit hat der Dritte Senat des obersten deutschen Verwaltungsgerichts die in vielen Bundesländern gängige Praxis beendet, dass nur Bewerber für die Psychologenausbildung zugelassen werden, die über einen Bachelorabschluss in Psychologie verfügen und auch ein Masterstudium in diesem Fach erfolgreich absolviert haben.

"Das Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses in Psychologie lässt sich der Vorschrift im Psychotherapeutengesetz nicht entnehmen", erklärte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp zur Begründung.

Philipp weiter: "Für eine dahingehende Auslegung genügt nicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 als Zugangsvoraussetzung die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie vor Augen hatte."

Der Bundestag habe die durch den Bologna-Prozess bewirkte Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterabschlüsse bislang nicht zum Anlass genommen, die einschlägige Vorschrift im Psychotherapeutengesetz anzupassen.

Master gleich Diplom

"Wegen der grundsätzlichen Gleichstellung des Masterabschlusses an einer Universität mit dem Diplomabschluss an einer Universität ist daher unter Abschlussprüfung im Sinne der Regelung im Psychotherapeutengesetz neben der Diplomprüfung auch die Masterprüfung zu verstehen", ergänzte Richterin Philipp. "Hingegen findet sich im Wortlaut der Norm kein Anknüpfungspunkt dafür, dass für den Zugang zur Ausbildung auch ein Bachelorabschluss in Psychologie vorliegen muss."

Anlass für die höchstrichterliche Entscheidung bot die Klage einer 1964 geborenen Psychologiestudentin gegen das Land Hessen. Die Frau hatte 1996 in Fulda ein Fachhochschulstudium zur Diplom-Sozialpädagogin abgeschlossen und in der Folgezeit in einer psychosozialen Beratungsstelle gearbeitet.

Ab 2009 studierte sie berufsbegleitend im Masterstudiengang Psychologie in Berlin an einer privaten Hochschule, die als Universität staatlich anerkannt ist. Sie wurde unter der Voraussetzung zum Masterstudium zugelassen, dass sie verschiedene Brückenkurse belegt.

Nach bestandener Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschloss, verlieh ihr die Hochschule im September 2013 einen Mastergrad.

Im Anschluss beantragte sie beim Land Hessen die Prüfung ihrer Zugangsberechtigung für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Im März 2014 stellte das Bundesland fest, dass die Voraussetzung für den Ausbildungszugang nicht vorliege, weil die Frau keinen Bachelorabschluss in Psychologie vorzuweisen habe.

Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben zunächst in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg: Zunächst im März 2015 vor dem Verwaltungsgericht Kassel, dann auch im April 2016 vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. (sve)

Bundesverwaltungsgericht Az.:. 3 C 12.16

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