Bund darf bei Hartz IV kassieren

KASSEL (dpa). Der Bund darf von der Bundesagentur für Arbeit weiter Milliardenbeträge für Hartz-IV-Empfänger kassieren.

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied am Mittwoch, dass der sogenannte Eingliederungsbeitrag (und der Vorgänger Aussteuerungsbetrag) mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Geklagt hatten ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber. Sie werfen dem Bund vor, seit der Arbeitsmarktreform 2005 pro Jahr zwischen vier und fünf Milliarden Euro aus der Arbeitslosenversicherung in den Bundeshaushalt einfließen zu lassen, um damit die Kosten für Hartz IV mitzufinanzieren. Diese müssten aber aus Steuermitteln aufgebracht werden.

"Die Grundsicherung ist keine Leistung der Arbeitsförderung", betonte Klägeranwalt Gernot Fritz am Mittwoch. Dies sahen die höchsten deutschen Sozialrichter anders und bestätigten die Entscheidungen der Sozialgerichte Berlin und Darmstadt.

Die Revisionen wurden als unbegründet zurückgewiesen. "Zu Unrecht entrichtete Beiträge liegen nicht vor", betonte der Vorsitzende Richter.

Nach Ansicht der Richter weisen der Eingliederungsbeitrag und der Aussteuerungsbetrag "noch einen hinreichenden Bezug zur Arbeitslosenversicherung" auf.

Die Versicherung habe nicht nur die Absicherung bei Arbeitslosigkeit, sondern auch die Förderung von Menschen als Ziel, um diese wieder in Arbeit zu bringen. So komme der Beitrag der Solidargemeinschaft zeitversetzt zugute.

Gegen die Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde möglich. "Möglicherweise sind wir nur eine Durchgangsstation", sagte der Vorsitzende Richter zum Abschluss.

Az.: B 12 KR 5/10 R

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