Urteil

Bundesgerichtshof weist Schiffsfonds in die Schranken

Fondsgesellschaften dürfen gewinnunabhängige Ausschüttungen nur zurückfordern, wenn dies im Vertrag geregelt ist, so der Bundesgerichtshof.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Eine in Form einer GmbH & Co. KG organisierte Fondsgesellschaft kann gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten nur dann zurückfordern, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Zehntausende Anleger sind betroffen.

Im Streitfall hatte die Anlegerin beim Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters Kommandit-Beteiligungen an zwei Containerschiffen erworben.

Zunächst gab es gewinnunabhängige Ausschüttungen. Weil die Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, forderten die Fondsgesellschaften im Zuge eines Sanierungsversuchs dieses Geld zurück.

Ohne Erfolg: Ein solcher Anspruch der Gesellschaft bestehe nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist, entschieden die Richter. Daran fehle es hier.

Gesetztsvorschrift gelte nach außen

Eine Gesetzesvorschrift, wonach die Kommanditisten nicht von Gewinnen gedeckten Ausschüttungen gegebenenfalls wieder herausgeben müssen, gelte nicht gegenüber der Fondsgesellschaft.

Sie gelte nur gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nach außen - und damit allerdings auch gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel riet dennoch zu einer Prüfung, ob Rückforderungen der Fondsgesellschaft zulässig sind. Häufig führten diese zu einer künstlichen Lebensverlängerung des Pleite-Fonds gegen die Interessen der Anleger.

Bei einer frühen Insolvenz könnten die Rückforderungen des Insolvenzverwalters geringer ausfallen.

Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11

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