Chipkarte gilt in Krankenhäusern nicht

KASSEL (mwo). Bei einer Einweisung ins Krankenhaus sollten Ärzte ihre Patienten daran erinnern, auch den Personalausweis mitzunehmen. Nach einem am Donnerstag verkündeten Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel werden die Kliniken die Identität ihrer Patienten künftig vermutlich verschärft prüfen.

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Im Gegensatz zu den niedergelassenen Ärzten haben die Krankenhäuser nach der Entscheidung des BSG in Missbrauchsfällen keine Honoraransprüche. Ein Mitglied der AOK Rheinland/Hamburg hatte einem nicht versicherten Freund seine Krankenversicherungskarte illegal zur Verfügung gestellt. Wegen einer Analfistel besuchte der zunächst einen niedergelassenen Arzt, der ihn in ein Duisburger Krankenhaus einwies.

Dort fälschte der Patient die Unterschrift des versicherten Freundes. Der Betrug flog auf, weil das AOK-Mitglied nun selbst zum Arzt musste.

Die Behandlungskosten von 4140 Euro muss das Krankenhaus tragen, urteilte das Bundessozialgericht. Es könne sich von jedem Patienten einen Lichtbildausweis vorzeigen lassen; demgegenüber hätten die Krankenkassen keine Möglichkeit, einen solchen Missbrauch zu erkennen. Die Krankenversichertenkarte gelte im Krankenhaus nicht.

Demgegenüber reicht in der ambulanten Praxis laut Gesetz die Versichertenkarte als Legitimation. Im Bundesmantelvertrag ist daher geregelt, dass Ärzte auch im Fall eines Missbrauchs ihr Honorar bekommen. Ihre Ansprüche gegen den behandelten Patienten treten sie im Gegenzug an die Krankenkasse ab. Die kann dann sowohl den Patienten wie auch den Inhaber der Karte wegen Betrugs belangen. Laut Gesetz muss die Krankenversichertenkarte eigentlich ein Foto enthalten.

Schon die überweisende Arztpraxis hätte dann den Missbrauch erkannt. Nach Kassenangaben werde die Fotopflicht aber im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium wegen der Kosten und wegen datenschutzrechtlicher Bedenken noch nicht umgesetzt.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 3 KR 19/07 R

Die Patienten müssen sich ausweisen.

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