Urteil

Corona-Regeln: Pflegeleiterin muss Vorbildfunktion auch leben

Wer als Führungskraft in einer Pflegeeinrichtung wiederholt gegen sämtliche Corona-Auflagen des Gesundheitsamtes verstößt, genießt keinen besonderen Kündigungsschutz, wie ein Fall aus NRW zeigt.

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Münster. Wenn die Leiterin einer Seniorenpflegeeinrichtung nach einem COVID-19-Ausbruch gegen die vom Gesundheitsamt angeordneten Hygienevorschriften verstößt, darf sie vom Dienst suspendiert werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster in einem nicht anfechtbaren Eilbeschluss entschieden.

In einer Seniorenresidenz in Minden-Lübbecke war es im Dezember 2020 zu 20 SARS-CoV-2-Infektionen bei Bewohnern und zehn bei Mitarbeitern gekommen. Die Leiterin der Einrichtung, eine Pflegekraft, trug entgegen der Anordnungen des Gesundheitsamts keine Dienstkleidung. Außerdem widersetzte sie sich der Vorgabe, während der Schicht nicht zwischen dem Wohnbereich für an COVID-19 erkrankte Bewohner und dem für Nicht-Erkrankte zu wechseln. Den mehrmaligen Wechsel bezeichnete die Frau als notwendig und nicht gefahrbringend.

Öffentliches Interesse überwiegt

Der Kreis Minden-Lübbecke sprach ein Beschäftigungsverbot aus. Das Verwaltungsgericht Minden gab der Klage der Frau statt, das OVG änderte diese Entscheidung ab. Die Richter halten das Beschäftigungsverbot für rechtmäßig, weil die Mitarbeiterin ihre Vorbildfunktion als Leiterin nicht wahrgenommen habe. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt, teilte das Gericht mit.

Angesichts der Möglichkeiten eines erneuten Ausbruchs und der Verbreitung hochansteckender Mutationen falle die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer „strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal“ aus. Das gelte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. (iss)

OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 12 B 198/21

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