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Wegen Kritik des Patientenbeauftragten der Bundesregierung

DEGUM verteidigt transvaginalen Eierstock-Ultraschall

Gegen die Kritik des Patientenbeauftragten verteidigt die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin die transvaginale Sonografie der Eierstöcke. Patientinnen würden grundlos verunsichert.

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Berlin. Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) bricht wieder einmal eine Lanze für die transvaginale Sonografie der Eierstöcke. Anlass sind Aussagen des Patientenbeauftragten der Bundesregierung, der unlängst ein Verbot „schädlicher“ Selbstzahlerleistungen (IGeL) gefordert und dabei insbesondere auf das Ultraschallscreening von Eierstöcken und Gebärmutter zur Krebsfrüherkennung gedeutet hatte.

Wie schon nach der Veröffentlichung des IGeL-Monitors 2023 fürchtet die DEGUM eine Verunsicherung der Patientinnen. Eine pauschale Kritik an den angebotenen Selbstzahlerleistungen bezeichnet sie in einer Mitteilung am Freitag als „unzulässigen Eingriff in die ärztliche Beratungskompetenz und in die freiheitliche Selbstbestimmung der Patientinnen“.

Die transvaginale Sonografie der Eierstöcke sei eine wichtige komplettierende Erweiterung der gynäkologischen Routineuntersuchungen, vor allem bei der Diagnostik und Ausbreitungseinschätzung der Endometriose. Der Patientenbeauftragte erweise den Frauen einen Bärendienst, wenn diese „dem als schädigend dargestellten transvaginalen Ultraschall nun lieber aus dem Weg gehen“, schreibt die Gesellschaft.

Zuvor hatte der Berufsverband der Frauenärzte die Äußerungen des Patientenbeauftragten als populistisch bezeichnet. Der Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte trat dagegen dafür ein, diagnostische und therapeutische IGeL in der Kassenpraxis vollständig zu verbieten. (eb)

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Kommentare
Prof. Dr. Ingo Heberlein 16.04.202416:26 Uhr

Wenn die DEGUM von den Segnungen des transvaginalen Eierstock-Ultraschalls außerhalb der in der GKV zugelassenen Indikationen überzeugt ist, muss sie einen Antrag beim Gemeinsamen Bundesausschuss initiieren. Anderenfalls wird den Patientinnen etwas aufgeschwatzt, von dem man selbst nicht überzeugt ist. Dann wäre der Vorwurf der Abzocke berechtigt.

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