Tagestherapiekosten

DIMDI veröffentlicht neue DDD-Klassifikation

Die neue ATC-Klassifikation liegt vor. Interessierte Ärzte können Sie beim DIMDI herunterladen.

Veröffentlicht:

KÖLN. Interessenten können ab sofort die 11. aktualisierte amtliche Fassung der ATC-Klassifikation (Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Klassifikation) inklusive definierter Tagesdosen (DDD) bekommen. Die neue Version tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bietet die Klassifikation online zum kostenfreien Download unter anderem als PDF-Datei an.

Grundlage für die amtliche Fassung ist die internationale ATC/DDD-Klassifikation der WHO. Diese wird ebenfalls einmal jährlich aktualisiert.

Um dem deutschen Arzneimittelmarkt gerecht zu werden, wird sie jährlich an die Besonderheiten der Versorgungssituation in Deutschland angepasst. Das DIMDI gibt dann die ATC-Klassifikation im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit heraus.

Tagestherapiekosten vergleichbar

Die Klassifikation erlaubt es, Tagestherapiekosten von Arzneimitteln anzugeben und zu vergleichen. Das ermöglichen die DDD-Angaben, die einzelnen Wirkstoffen zugeordnet werden.

Gesetzliche Grundlage hierfür bildet der Paragraf 73 Absatz 8 Satz 5 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die DDD-Angaben beruhen auf der angenommenen mittleren täglichen Erhaltungsdosis für die Hauptindikation eines Wirkstoffes bei Erwachsenen. Sie entsprechen daher nicht zwangsweise der im Einzelfall angewendeten Dosierung eines Arzneimittels. Gleiches gilt für die auf dieser Basis errechneten Tagestherapiekosten.

Ziel des Gesetzgebers ist es, eine wirtschaftliche Verordnungsweise der Ärzte zu ermöglichen, indem die Therapiekosten miteinander vergleichbar gemacht werden. Die DDD-Angaben sind in der Regel auch in den Arztinformationssystemen integriert. (ger)

Und so steht es im SGB V

Paragraf 73, Absatz 8: Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. (...) In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben (...) in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 sowie über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Abs. 1 zu vereinbaren.

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