Denkfehler

Dank Fiskus 80.000 Euro steuerfrei!

Grobe eigene Fehler kann der Fiskus im Nachhinein nicht korrigieren. Für einen GmbH-Gesellschafter blieb deshalb der Verkauf seiner Anteile komplett steuerfrei.

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München. Finanzämter können einen trotz besonders intensiver Prüfung durchgerutschten eigenen Fehler später nicht mehr ohne Weiteres korrigieren. Anders als bei einem „mechanischen Versehen“ ist bei einem „Intensiv-Prüfungsfall“ die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides ausgeschlossen, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall hatte ein GmbH-Gesellschafter Anteile verkauft. Von dem Erlös waren 79 740 Euro steuerpflichtig. Dies gab der Mann wahrheitsgemäß in seiner Steuererklärung für 2011 an. Üblicherweise werden Steuerbescheide vom Sachbearbeiter fertiggestellt und dann von seinem Vorgesetzten gegengezeichnet.

„Intensiv-Prüfungsfall“

Hier behandelte das Finanzamt die Steuererklärung als „Intensiv-Prüfungsfall“. Das sind meist Fälle, bei denen es um besonders hohe Summen geht, oder bei denen der Sachverhalt kompliziert oder ungewöhnlich ist – wie etwa der Verkauf von GmbH-Anteilen. Bei einem „Intensiv-Prüfungsfall“ wird als dritte Instanz noch die „Qualitätssicherungsstelle“ eingeschaltet.

Dennoch passierte ein grober Fehler. Als der Computer den für den Anteilsverkauf geltenden Freibetrag nicht berechnen konnte, forderte er zu einer Eingabe per Hand auf. Richtig wäre die Eingabe „Null“ gewesen. Doch ein Mitarbeiter trug die zu versteuernden 79 740 Euro ein.

Im Ergebnis zahlte der Gesellschafter für den Gewinn aus seinem Anteilsverkauf daher gar keine Steuern. Im Oktober 2013 ging der fehlerhafte Steuerbescheid aus. 2014 fiel der Fehler im Zuge einer Betriebsprüfung auf. Das Finanzamt korrigierte den Bescheid und forderte Steuern nach.

Keine Frist für kleinere eigene Missgeschicke der Behörde

Geht eine zu geringe Besteuerung auf falsche Angaben des Steuerpflichtigen zurück, kann der Fiskus noch nach fünf oder in schweren Fällen sogar zehn Jahren Geld nachfordern. Für kleinere eigene Missgeschicke der Behörde gibt es sogar gar keine Frist. „Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen“, heißt es in der Abgabenordnung.

Wie nun der BFH entschied, lag hier aber kein solches „bloß mechanisches Versehen“ vor. Die gesetzliche Korrektur-Klausel sei „nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat“.

Hier hätten nach dem Sachbearbeiter zumindest zwei weitere Mitarbeiter des Finanzamts den Steuerfall „auch inhaltlich geprüft“ und bearbeitet. „Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm aus.“ (mwo)

Bundesfinanzhof: Az.: IX R 23/18

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