KBV stellt klar

Der E-Card entkommt man nicht

E-Card-Skeptiker können sich der elektronischen Gesundheitskarte auf Dauer nicht entziehen. Denn wie die KBV nun klarstellt, ist der Anspruchsnachweis der Kasse auf Papier nur im Ausnahmefall und zeitlich befristet erlaubt.

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BERLIN. Erst vor wenigen Tagen warb die Bundestagsfraktion Die Linke in einer Mitteilung damit, dass auch 2015 der Arztbesuch ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) möglich sei.

Ganz einfach, indem die Patienten das sich von ihrer Krankenkasse einen papiergebundenen Anspruchsnachweis aushändigen lassen.

Nun stellt die KBV noch einmal klar: Ab Januar gilt ausschließlich die Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis innerhalb der GKV.

Die Kassen dürften den Versicherten ohne eGK nur im Ausnahmefall und befristet einen papiergebundenen Anspruchsnachweis ausstellen. Das hätten KBV und GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag vereinbart.

Nur zur Überbrückung gedacht

Die KBV stellt zwar in ihrer Mitteilung keinen direkten Bezug zu dem Vorstoß der Linksfraktion her. Sie beruft sich aber ebenfalls wie die Partei auf die Regelung im Bundesmantelvertrag.

Während die Linksfraktion sich von der Bundesregierung in einer parlamentarischen Anfrage hat bestätigen lassen, dass es diesen papiergebundenen Anspruchsnachweis natürlich noch gibt, verdeutlicht die KBV nun, was die besagte Regelung im Bundesmantelvertrag Ärzte tatsächlich besagt.

Gesetzlich krankenversicherte Patienten würden ab 1. Januar 2015 generell eine elektronische Gesundheitskarte benötigen.

Nur wenn sie nach einem Wechsel der Krankenkasse noch keine neue Karte hätten oder diese verloren gegangen sei, könnten sie auch künftig einen papiergebundenen Anspruchsnachweis von ihrer Krankenkasse erhalten.

Diesen Schein müssten die Patienten statt der Chipkarte beim Arzt oder Psychotherapeuten vorlegen.

Laut Bundesmantelvertrag könne dies zudem nur "im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine eGK erhält" erfolgen. "Auf dem Schein muss vermerkt sein, wie lange dieser gültig ist.

Damit ist ausgeschlossen, dass ein papiergebundener Anspruchsnachweis dauerhaft als Ersatz für eine eGK benutzt wird", schreibt die KBV. Eine Ausstellung eines Anspruchsnachweises anstelle einer elektronischen Gesundheitskarte sei damit ab 1. Januar 2015 ausgeschlossen.

Deutliche Worte

Aber auch die Bundesregierung hatte in ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage der Linken sehr deutlich mitgeteilt, dass es sich bei dem im Bundesmantelvertrag genannten Nachweis "um einen im Einzelfall von der Krankenkasse ausgegebenen papiergebundenen Anspruchsnachweis" handelt. (reh)

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