Folge 2

Der Kaufvertrag gilt vollständig auch für die KV

NEU-ISENBURG (ger). Die Regelung im GKV-Versorgungsstrukturgesetz klingt unscheinbar, aber sie hat weit reichende Folgen für die Übernahme von Praxen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) über das Vorkaufsrecht.

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Im neu formulierten Paragrafen 103 Absatz 4 c steht nur, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechts unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit Paragraf 464, Absatz 2 "entsprechend anzuwenden" ist.

Und so steht es im Gesetzentwurf

Paragraf 103, Absatz 4c SGB V: "Der Kassenärztlichen Vereinigung steht bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen (…) ein Vorkaufsrecht an der Praxis zu, wenn der Zulassungsausschuss (…) einen Nachfolger ausgewählt hat. Dieses Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar (…). Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Nachfolger dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört (Anm. d. Red.: Ehegatten, Lebenspartner, Kind des Vertragsarztes, angestellter Arzt oder Partner des Vertragsarztes). (…) Für den von der KV zu zahlenden Kaufpreis gilt Absatz 4 Satz 8 entsprechend." (Anm. d. Red.: D.h., die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.)

Im Klartext heißt das: "Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat."

Das bedeutet, wenn der ursprünglich vorgesehene Nachfolger im Kaufvertrag zugesichert hat, dass er die Medizinischen Fachangestellten übernimmt, dann gilt das im vollen Umfang erst einmal auch für die KV.

Ebenso ist es mit dem Mietvertrag: Wenn im ursprünglichen Kaufvertrag anerkannt wird, dass der Praxisnachfolger in den Mietvertrag eintritt, dann übernimmt diesen auch die KV.

Der Praxisabgeber ist damit auf jeden Fall die Sorge los, dass er seinen Angestellten kündigen und nach Rückgabe der Zulassung noch das Gehalt zahlen muss. Auch die Kosten des Mietvertrags muss der abgebende Arzt nicht tragen.

Die Kosten aus den Verpflichtungen sind aufgrund der einschlägigen Bestimmung aus dem BGB alle dem aufgebürdet, der das Vorkaufsrecht ausübt.

Die KV müsste sich um die Abwicklung der Praxis kümmern - und könnte, falls sie Bedarf hat und die MFA einverstanden ist, diese bei Bedarf sogar an anderer Stelle weiter beschäftigen.

Lesen Sie dazu auch: Die KV spielt künftig mit bei Praxiskäufen

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