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Deutscher Datenschutz für E-Card bleibt

LUXEMBURG (taf). Die hohen deutschen Datenschutzstandards für Patienten bleiben auch bei der Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit europäischem Geltungsbereich gewahrt.

Veröffentlicht:

Die EU-Gesundheitsminister wiesen bei ihrem Treffen in Luxemburg ein entsprechendes Ansinnen der EU-Kommission zurück, für den Bereich E-Health eine europäische Harmonisierung auf den Weg bringen zu wollen. Demnach bleibt es Sache der Mitgliedstaaten, eigene Bestimmungen über den Schutz und die Weitergabe von Patientendaten für elektronische Gesundheitsdienste festzulegen. Im Rahmen des Verordnungsvorschlages für die "Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung" wollte die EU-Kommission auch für den Bereich "Elektronische Gesundheitsdienste" eine bestimmende EU-Gesetzgebungsbefugnis erreichen.

Dies scheiterte vor allem am Einspruch der Parlamentarischen Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz sowie weiterer EU-Staaten mit hohem Datenschutzniveau. Statt einer Festlegung zugunsten einer Brüsseler Rahmenkompetenz wurde der EU-Kommission bei der Umsetzung von grenzüberschreitenden Patientenrechten wie der stationären Behandlung im EU-Ausland für den Bereich E-Health lediglich eine "unterstützende" Funktion zugebilligt. So soll sichergestellt werden, dass bei der Weitergabe von Patientendaten im Rahmen einer Patientenakte kein grenzüberschreitender Transfers von Patientendaten erfolgt ohne Einwilligung des Patienten. Vor allem zugunsten einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wollte die EU-Kommission gemeinsame Identifizierungs- und Authentifizierungstandards festlegen. Dies fand keine Mehrheit unter den EU-Gesundheitsministern. Allerdings wurde Einvernehmen erzielt, bei der Technikfolgenabschätzung im Gesundheitswesen künftig zusammenzuarbeiten zu wollen.

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Kommentare
Uwe Schneider 11.06.201013:46 Uhr

(Mindest-)Standars für Identifizierung- und Authentifizierung

Darauf, also auf Rollendefinitionen von Heilberufen und Verfahren zur nachprüfbaren Identifizierung eines Heilberuflers, hätte man sich evtl. doch besser einigen sollen, um grenzüberschreitende E-Health-Anwendungen zu erleichtern. Bei der politisch und rechtlich sensibleren Autorisierung (welcher Heilberufler darf unter welchen Bedinungen auf welche Daten zugreifen, wie differenziert kann der Patient dies steuern) tat man allerdings gut daran, diese erst einmal nicht zu harmonisierungen (über das Maß hinaus, dass durch die insoweit aber recht allgemein gehaltende Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gegeben ist). Jedenfalls dürfte z.B. das dänische Modell, das auf jegliche technische Autorisierung verzichtet, d.h. jeder Arzt kann im Prinzip alle Gesundheitsdaten aller (bis zu ca. 2 Mio.) dänischer Bürger einsehen, nicht auf die 90 Mio. Bevölkerung in Deutschland übertragbar sein. Jede Autorisierung setzt aber eine Authentifizierung voraus, weshalb man zunächst hier hätte ansetzen können.

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