Der konkrete Fall

Die Benzinklausel auf dem Parkplatz

Wer beim Einladen der Einkäufe in sein Auto mit dem Einkaufswagen ein anderes beschädigt, muss sich an seine Kfz- und nicht an die private Haftpflichtversicherung wenden. Grund dafür ist die sogenannte Benzinklausel.

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Falls es schief geht: dann greift die Benzinklausel.

Falls es schief geht: dann greift die Benzinklausel.

© imagebroker / imago

Frage: Ich habe beim Einladen meiner Einkäufe auf dem Supermarkt-Parkplatz das Auto eines anderen mit dem Einkaufswagen zerkratzt. Meine private Haftpflichtversicherung will den Schaden nicht übernehmen. Ist das rechtens?

Antwort: Ja. Hintergrund ist die Benzinklausel in vielen Verträgen der privaten Haftpflichtversicherung. Sie schränkt die Deckung ein, wenn der Versicherte durch den Gebrauch eines Autos, eines Luft- oder Wasserfahrzeugs einem Dritten einen Schaden zufügt.

Alle Schäden an Dritten, die in diesem Zusammenhang entstehen, fallen in den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Damit soll verhindert werden, dass sich im Schadenfall die Kfz-Haftpflicht-und die Privathaftpflichtversicherung überschneiden und somit unklar ist, welche Police greift.

"Zerkratze ich beim Einladen mit meinem Einkaufswagen vor dem Supermarkt das Auto eines anderen, muss ich das meiner Kfz-Haftpflichtversicherung melden, denn der Schaden ist klar während des Gebrauchs meines Autos entstanden", sagt Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

"Ist es nicht der eigene Wagen, den ein Kunde belädt, kommt der Kfz-Haftpflichtversicherer desjenigen auf, dem der Wagen gehört." Hat der Autobesitzer den Schaden gemeldet, stuft der Versicherer dessen Schadenfreiheitsrabatt herunter.

"Das empfinden viele als ärgerlich", so Rüter. Verbraucherschützer kritisieren, dass die Klausel intransparent ist und es Kunden unmöglich macht zu erkennen, wann sie denn privat haftpflichtversichert sind. (acg)

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