Rechten und Pflichten

Die Spielregeln fürs neue Ausbildungsjahr

Das neue Ausbildungsjahr in den Arztpraxen hat gerade begonnen. Für Praxischefs ist es wichtig, die Rechte und Pflichten der Azubis zu kennen.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Ein Berufsausbildungsvertrag regelt weit mehr als nur Beginn und Dauer der Ausbildung.

Ein Berufsausbildungsvertrag regelt weit mehr als nur Beginn und Dauer der Ausbildung.

© seen / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Die "Azubis 2014" sind in den Praxen angekommen. Und spätestens damit greifen in den meisten Fällen auch die Sonderregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in den Praxen.

Das betrifft vor allem die Arbeitszeitregelungen für die jungen Mitarbeiter. Jugendliche dürfen pro Tag nicht mehr als acht Stunden und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten.

Wird im Betrieb allerdings 8,5 Stunden täglich gearbeitet, so gilt das auch für Jugendliche - wiederum aber bis höchstens "40 Stunden" wöchentlich. Mehr als neun Stunden pro Tag dürfen die Azubis allerdings in keinem Fall arbeiten.

Manteltarifvertrag beachten

Da für Medizinische Fachangestellte (MFA) der derzeitige Manteltarifvertrag allerdings nur eine 38,5 Stundenwoche vorsieht, dürfen die Azubis zum/zur MFA hier nicht schlechter gestellt werden, als ihre ausgelernten Kolleginnen. Das heißt, mehr als 38,5 Stunden sind nicht drin.

Auch die Pausenzeiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: 30 Minuten, wenn bis zu sechs Stunden am Tag gearbeitet wird, 60 Minuten bei längeren Arbeitszeiten. Jede Pause muss dabei mindestens 15 Minuten betragen.

Überstunden dürfen vom Berufsnachwuchs nicht verlangt werden. Es ist aber nicht verboten, Mehrarbeit freiwillig zu leisten, solange die gesetzliche Höchstarbeitszeit dadurch nicht überschritten ist.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für bis zu 15-Jährige 30 Werktage, für 16-Jährige 27, für 17-Jährige 25 Werktage. Erwachsene Azubis bekommen mindestens 24 Werktage Urlaub - gerechnet von Montag bis Samstag. Nach dem Manteltarifvertrag für MFA steht den Fachangestellten allerdings ein Urlaub von 28 Arbeitstagen zu.

Jede Auszubildende sollte einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, indem die Dauer der Ausbildung, die Probezeit, der Urlaubsanspruch und die Höhe der Vergütung genau geregelt sind. Vereinbarungen, die gegen Gesetze verstoßen, sind ungültig - so etwa eine Kürzung des Urlaubs auf die für Arbeitnehmer geltende Dauer.

Maximal vier Monate Probezeit

Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens vier Monate. In dieser Zeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die Azubi ohne Angabe von Gründen - schriftlich - kündigen. Danach kann dem Auszubildenden nur noch bei schweren Verstößen (Beispiel: Diebstahl im Betrieb) gekündigt werden. Die Azubi selbst hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie einen anderen Beruf erlernen will.

Auszubildende haben aber natürlich auch Pflichten. So muss die Azubi ein Berichtsheft führen, in dem sie ihre ausgeübten Tätigkeiten dokumentiert.

Das Heft ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In Streitfällen ("Hat der Ausbilder den Auszubildenden entsprechend dem Ausbildungsplan eingesetzt?") kann es als Beweismittel dienen. Das Berichtsheft darf während der Arbeitszeit geführt werden.

Dabei darf der Ausbilder der Azubi nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen. Die Aufgaben müssen also geeignet sein, Fertigkeiten, Fähigkeiten und/oder Kenntnisse systematisch zu vermitteln, die sowohl dem Erwerb von Berufserfahrung als auch dem Bestehen der Abschlussprüfung dienen.

Allerdings: Hin und wieder ein "privater Gang" für den Chef ist natürlich nicht verboten, auch das gelegentliche "Kaffee kochen" nicht. Für die Berufsschule müssen Azubis freigestellt werden. Schulpflichtige dürfen morgens nicht vor der Berufsschule beschäftigt werden, Jugendliche auch nicht danach, wenn die Schule fünf Unterrichtsstunden oder länger dauerte.

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