Duogynon: Schadenersatzanspruch ist verjährt

BERLIN (HL/ami). Auch im zweiten Anlauf ist ein Kläger vor dem Landgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, das Unternehmen Bayer als Rechtsnachfolger von Schering als Hersteller von Duogynon in Haftung zu nehmen.

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Das Landgericht Berlin hat am Donnerstag eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf die Feststellung einer weitergehenden Haftung abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Ansprüche des Klägers verjährt sind.

Bereits im Januar war die Klage abgewiesen worden. Der Kläger hatte Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro mit der Begründung gefordert, er sei vorgeburtlich dadurch geschädigt worden, dass seine Mutter Duogynon zur Feststellung einer Schwangerschaft eingenommen habe.

Geboren wurde der Kläger 1976 mit schweren Missbildungen der Blase und der Harnröhre.

Ob das als Schwangerschaftstest verwendete Duogynon tatsächlich die Behinderung des Klägers verursacht hat, war nicht Gegenstand des Prozesses.

Maßgeblich war für den Zeitpunkt des Geschehens das Recht vor Inkrafttreten der Arzneimittelgesetzesnovelle von 1978. Deshalb gelten Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Und damit lief die Verjährung 2006 ab.

Az. 1 O 60/11

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