Eigenbedarfskündigung: Kurze Begründung reicht

KARLSRUHE (dpa). Ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs muss keine ausführliche Darstellung der bisherigen Wohnverhältnisse enthalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Es reiche aus, wenn "der Vermieter die Person bezeichnet, für die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat", so der BGH.

Umstände, die dem Mieter bereits bekannt sind, müsse der Vermieter im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholen. Damit bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung.

Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam

Die Eigentümer einer Einzimmerwohnung in München hatten ihrer Mieterin gekündigt. Zur Begründung schrieben sie: Die damals 23-Jährige Tochter wolle nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand gründen. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Das reichte dem Landgericht München nicht. Die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe nicht ausreichend dargestellt hätten.

Die Wohnsituation sei mit dem Hinweis auf das Kinderzimmer nicht ausreichend beschrieben. Dem widersprach der BGH. Es reiche, wenn der Kündigungsgrund zu erkennen ist.

Az.: VIII ZR 317/10

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