Der konkrete Fall

Ein Sturmschaden zählt als Betriebsunterbrechung

Sieben Tage Umsatzausfall nach Sturmschaden - da haftet die Betriebsunterbrechungsversicherung.

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Frage: Wegen der aufwendigen Reparaturarbeiten nach einem schweren Sturmschaden musste ich meine Praxis für sieben Tage schließen. Als ich den Umsatzausfall beim Betriebsunterbrechungsversicherer geltend gemacht habe, hat er sich geweigert zu zahlen. Begründung: Ich hätte die ausgefallenen Behandlungen an anderen Tagen nachholen können. Muss ich das akzeptieren?

Antwort: Wenn Sie eine gut ausgelastete Praxis haben, müssen Sie das nicht. Im August 2008 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken einen Versicherer in einem ähnlich gelagerten Fall zur Zahlung verpflichtet. Das Unternehmen hatte sich geweigert, einem Orthopäden den Umsatzausfall zu erstatten, der seine Arztpraxis wegen eines schweren Wasserschadens fünf Tage schließen musste.

Da der Orthopäde eine vollständig ausgelastete Praxis hatte, wäre es nach Einschätzung der Richter über den Rahmen des Zumutbaren hinaus gegangen, von ihm ein Nachholen der entgangenen Behandlungen zu verlangen. Auf die konkrete Praxisstruktur - also das Verhältnis von Akut-, Neu- oder Stammpatienten - kam es dabei nach dem Urteil genauso wenig an wie auf die konkreten Terminvereinbarungen für die Woche der Praxisschließung.

Ein Sachverständiger hatte anhand der durchschnittlichen täglichen Patientenzahl ermittelt, dass innerhalb der fünf Tage 328 Behandlungen ausgefallen waren. Den damit verbundenen Umsatzverlust abzüglich der ersparten Aufwendungen musste der Versicherer dem Orthopäden ersetzen. (akr)

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